Haftet der Betreiber einer Autowaschanlage für die Beschädigung eines Fahrzeugs beim Waschvorgang? Diese Frage hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) vorgeknöpft. Der konkrete Fall sei gerade deshalb so interessant, weil feststehe, dass sowohl der Wagen als auch die Waschanlage zuvor in ordnungsgemäßen Zustand waren, sagte der Vorsitzende Richter, Rüdiger Pamp, bei der mündlichen Verhandlung in Karlsruhe. Es gehe letztlich um eine Wertungsfrage. Seine Antwort will der Siebte Zivilsenat am 21. November bekanntgeben.
In dem am höchsten deutschen Zivilgericht verhandelten Rechtsstreit geht es um einen Range Rover, dessen Heckspoiler in einer Autowaschanlage abgerissen worden war. Dadurch war auch das Heck des Fahrzeugs beschädigt worden. Der am Ende des Dachs angebrachte Spoiler gehörte zur serienmäßigen Ausstattung des Autos. Der Fahrer verlangte von der Tankstelle, die die Waschanlage betreibt, mehr als 3.200 Euro Schadenersatz und zog vor Gericht (Az. VII ZR 39/24).
Die Vorinstanzen waren sich in der Sache uneinig. Das Amtsgericht Ibbenbüren hatte den Betreiber der Autowaschanlage zunächst antragsgemäß verurteilt. Auf dessen Berufung hin wies das Landgericht Münster die Klage jedoch ab. Das Gericht argumentierte, Waschanlagenbetreiber müssten nur haften, wenn eine objektive Pflichtverletzung vorliege.
In diesem Fall sei aber keine Fehlfunktion im Bereich der Anlage festgestellt worden, so das Landgericht. Wenn das Auto wegen seiner Bauweise für den automatischen Waschvorgang ungeeignet sei, liege das in der Verantwortung des Fahrers. Ein Betreiber müsse seine Waschanlage nicht auf sämtliche Sonderausstattungen der Fahrzeuge ausrichten und sei ebenso wenig verpflichtet, Fahrer vor möglichen Schäden zu warnen.
„Diese Waschanlage und dieses Auto passten nicht zueinander“, zitierte Richter Pamp einen in der Vorinstanz angehörten Sachverständigen. Ob für die Kompatibilität von Auto und Waschanlage - wie vom Landgericht angenommen - tatsächlich der Fahrer verantwortlich sei, könne man zumindest hinterfragen. Kann eine Pflichtverletzung des Betreibers damit begründet werden, dass die Anlage einfach nicht für das Auto geeignet war? Und: Hätte der Betreiber den Fahrer auf mögliche Gefahren hinweisen müssen?
Mit alledem wolle sich der Senat noch einmal „eingängig beschäftigen“, erklärte Pamp zum Abschluss der Verhandlung. Eine klare Tendenz, in welche Richtung das Urteil ausfallen könnte, ließen die Karlsruher Richterinnen und Richter am Donnerstag nicht erkennen.
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