Beschluss notwendig: Fenster in Eigentumswohnung aufrüsten | FLZ.de

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Veröffentlicht am 25.10.2024 11:17

Beschluss notwendig: Fenster in Eigentumswohnung aufrüsten

Laut Wohnungseigentumsgesetz haben Wohnungseigentümer einen Rechtsanspruch auf angemessene bauliche Veränderungen, die dem Einbruchschutz dienen. (Foto: Susann Prautsch/dpa-tmn)
Laut Wohnungseigentumsgesetz haben Wohnungseigentümer einen Rechtsanspruch auf angemessene bauliche Veränderungen, die dem Einbruchschutz dienen. (Foto: Susann Prautsch/dpa-tmn)
Laut Wohnungseigentumsgesetz haben Wohnungseigentümer einen Rechtsanspruch auf angemessene bauliche Veränderungen, die dem Einbruchschutz dienen. (Foto: Susann Prautsch/dpa-tmn)

Türen und Fenster mechanisch nachrüsten oder gegen einbruchhemmende Exemplare austauschen: Das kann dem Einbruchschutz dienen. Wer solche Maßnahmen in seiner Eigentumswohnung umsetzen möchte, braucht dafür aber einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Im Alleingang dürfen einzelne Wohnungseigentümer die Fenster oder Wohnungseingangstür nämlich nicht nachrüsten. Darauf weist der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) hin.

„Auch Fenster sind zwingend Gemeinschaftseigentum, selbst wenn diese in der Teilungserklärung dem Sondereigentum zugewiesen sind“, erklärt WiE-Vorständin Sandra von Möller. Wenn sie an ihnen etwas verändern möchten, müssten einzelne Wohnungseigentümer deshalb immer zunächst einen Beschluss ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft einholen.

Am besten direkt Angebote vorlegen

Die gute Nachricht für Wohnungseigentümer: Einfach ablehnen können Wohnungseigentümergemeinschaften die Maßnahmen nicht. Laut Wohnungseigentumsgesetz haben einzelne Wohnungseigentümer einen Rechtsanspruch auf angemessene bauliche Veränderungen, die dem Einbruchschutz dienen. Beim Nachrüsten von Fenstern und Türen durch mechanische Sicherungen und beim Einbau von einbruchhemmenden Fenstern und Wohnungseingangstüren ist das in der Regel der Fall.

Will man sie einbauen, gilt es einen Antrag auf Gestattung der Maßnahme in die Eigentümerversammlung einreichen. „Beachten sollten Wohnungseigentümer, dass ihre WEG ein Mitspracherecht bei der Ausgestaltung der beantragten baulichen Veränderung hat“, so von Möller. Die Eigentümergemeinschaft kann konkrete Vorgaben und Auflagen zur Aus- und Durchführung machen. Es ist daher laut WiE in der Regel sinnvoll, den jeweiligen Beschlussantrag möglichst konkret auszugestalten. Außerdem sollte man der Eigentümerversammlung, wenn möglich, auch direkt Angebote vorlegen. 

Übrigens: Die Kosten für die Maßnahme müssen die Antragsteller dann alleine tragen.

© dpa-infocom, dpa:241025-930-270117/1


Von dpa
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