IGeL: Was tun, wenn Arzt Selbstzahler-Leistung vorschlägt? | FLZ.de

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Veröffentlicht am 04.04.2024 12:16

IGeL: Was tun, wenn Arzt Selbstzahler-Leistung vorschlägt?

Aufklärung und Information über IGeL-Leistungen muss der Arzt oder die Ärztin selbst übernehmen. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn/dpa)
Aufklärung und Information über IGeL-Leistungen muss der Arzt oder die Ärztin selbst übernehmen. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn/dpa)
Aufklärung und Information über IGeL-Leistungen muss der Arzt oder die Ärztin selbst übernehmen. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn/dpa)

„Das ist allerdings eine individuelle Gesundheitsleistung, die Sie selbst zahlen müssten.“ Fällt in der Arztpraxis dieser Satz, fragen sich Patientinnen und Patienten: Ist der Test, die Untersuchung oder Behandlung für mich sinnvoll? 

Ob es nun um einen Ultraschall der Eierstöcke geht, um Akupunktur oder eine Augeninnendruck-Messung: Um eine Antwort zu finden, hilft es, nachzufragen und sich die Leistung erläutern lassen. Wie gut ist die Methode geprüft? Welchen Nutzen kann sie mir persönlich bringen? Welche Risiken gibt es - drohen falsch-positive Testergebnisse, die eine unnötige Behandlung nach sich ziehen können? Und: Warum genau ist diese Untersuchung oder Behandlung keine Kassenleistung? Was kostet sie? 

Denn nur wer genaue Informationen hat, kann möglichen Nutzen und Schaden abwägen, heißt es von der Verbraucher Initiative. Übrigens: Aufklärung und Information über Selbstzahler-Leistungen darf der Arzt oder die Ärztin nicht ans Praxispersonal auslagern, sondern muss diese Aufgaben selbst übernehmen. 

Was für IGeL-Angebote gibt es? 

Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) lassen sich der Verbraucherzentrale zufolge grob in zwei Arten unterteilen. Da sind Leistungen, die nicht medizinisch notwendig sind, also weder zur Behandlung noch zur Früherkennung von Krankheiten dienen. Daher sind sie keine Kassenleistungen. Dazu zählen zum Beispiel sportmedizinische Untersuchungen, Tattooentfernungen, Paartherapien oder Reiseimpfungen.

Die zweite IGeL-Art kommt in der Praxis deutlich häufiger vor: Es sind Leistungen, die der Arzt oder die Ärztin ohne begründeten Krankheitsverdacht oder mit innovativen Behandlungsmethoden durchführt. Dazu zählen auch einige Untersuchungen zur Krebsfrüherkennung, etwa ein Ultraschall der Eierstöcke oder ein PSA-Test, der Hinweise auf Prostata-Tumore geben kann. 

Das sind Untersuchungen, die die Krankenkasse nur dann zahlt, wenn ein erhöhtes Erkrankungsrisiko vorliegt, es in der Familie also bereits Fälle von Krebs gibt. Liegt das nicht vor, muss man sie aus eigener Tasche zahlen. 

Was sollte ich noch tun, wenn mir eine Selbstzahler-Leistung angeboten wird? 

Wichtig ist, den Arzt oder die Ärztin zu bitten, die zu erwartenden Kosten einmal schriftlich darzulegen. Ebenfalls sinnvoll: Bedenkzeit einfordern. Die Selbstzahler-Leistungen sind laut Verbraucher Initiative in aller Regel nicht dringend. Eine der wenigen Ausnahmen: Reiseimpfungen, die mit genug Vorlauf passieren müssen.

Ob zu Akupunktur in der Schwangerschaft, Stoßwellentherapie beim Tennisarm oder Krebsfrüherkennung-Ultraschall: Auf dem Portal „igel-monitor.de“ des Medizinischen Dienstes Bund kann man sich über verschiedene Selbstzahler-Leistungen und ihren möglichen Nutzen informieren. Allerdings sind längst nicht alle Selbstzahler-Leistungen dort bewertet. 

Bei der Entscheidungsfindung kann laut Verbraucher Initiative auch helfen, sich eine Zweitmeinung bei einem anderen Arzt einzuholen oder bei einer Patienten- oder Verbraucherberatungsstelle bzw. der Krankenkasse nachzufragen. Bei letzterer lohnt es sich übrigens eine Anfrage, ob die Kasse die IGeL möglicherweise als freiwillige Leistung übernimmt, rät die Verbraucherzentrale. Viele Versicherungen tragen etwa freiwillig die Kosten für Reiseimpfungen. 

Was muss ich wissen, wenn ich mich für eine IGeL entschieden habe? 

Bevor sie durchgeführt wird, haben Patientinnen und Patienten ein Recht auf einen schriftlichen Vertrag, der die einzelnen Leistungen und Kosten auflistet. Wurde ein solcher Vertrag nicht geschlossen, müssen Patientinnen und Patienten nicht bezahlen, auch wenn sie die IGeL in Anspruch genommen haben, heißt es auf dem Portal „igel-monitor.de“.

© dpa-infocom, dpa:240404-99-559959/2


Von dpa
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