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Veröffentlicht am 02.10.2026 16:21

Unfall mit Balance Board: Messebesucher geht leer aus

Was könnte schiefgehen? Wer auf einer Messe ein Sportgerät ausprobieren möchte, sollte dies nicht eigenmächtig tun. (Foto: Henning Kaiser/dpa-tmn)
Was könnte schiefgehen? Wer auf einer Messe ein Sportgerät ausprobieren möchte, sollte dies nicht eigenmächtig tun. (Foto: Henning Kaiser/dpa-tmn)
Was könnte schiefgehen? Wer auf einer Messe ein Sportgerät ausprobieren möchte, sollte dies nicht eigenmächtig tun. (Foto: Henning Kaiser/dpa-tmn)

Informieren, besichtigen, ausprobieren: Auf Messen lässt sich vielerlei technischer Schnickschnack testen. Wem dabei etwas zustößt, kann nicht unbedingt auf Schmerzensgeld oder Schadenersatz des Ausstellers hoffen, zeigt ein Urteil des Landgerichts München I (Az. 32 O 10198/25), auf das das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ hinweist.

In dem konkreten Fall hatte ein Besucher ein sogenanntes Balance Board, das dem Training von Kraft und Gleichgewicht dient, an einem Stand ausprobiert - ohne vorherige Einweisung durch einen Mitarbeiter des Messestandes. Dabei stürzte der Mann und erlitt schwere Verletzungen, die zwei Notoperationen, eine sechswöchige Arbeitsunfähigkeit sowie eine wochenlange Arbeitsunfähigkeit samt Reha nach sich zogen. Eine Bewegungseinschränkung im Ellenbogen besteht bis heute. 

Permanente Betreuung und individuelle Einweisung nicht erforderlich

Daraufhin klagte der Mann auf Schmerzensgeld und Schadenersatz. Er begründete das mit einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, weil der Stand nicht kontinuierlich überwacht wurde, es keine Warnhinweise gab und die Matten seiner Ansicht nach zu dünn ausgelegt waren. Vergebens: Das Gericht wies die Klage vollumfänglich ab.

Die Richter stellten fest, dass Messebetreiber zwar grundsätzlich eine Verkehrssicherungspflicht haben, bei anzutestenden Sportgeräten jedoch die Grundsätze für Sportveranstaltungen greifen. Demnach beschränke sich die Pflicht des Ausstellers auf den Schutz vor atypischen und heimtückischen Gefahren, die für den Nutzer nicht erkennbar sind. 

Bei einem solchen Balance Board sei die Gefahr allerdings offensichtlich und allgemein bekannt. Ein Aussteller dürfe erwarten, dass Besucher ihre körperliche Eignung selbst einschätzen können oder sich alternativ an das bereitstehende Personal wenden. Weil der Kläger das Sportgerät eigenmächtig ausprobiert habe, habe er auf eigene Gefahr gehandelt. Dem Aussteller sei keine Schuld anzulasten.

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Von dpa
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