Unbekannte Verwandte: Wer übernimmt die Bestattungskosten? | FLZ.de

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Veröffentlicht am 25.11.2023 04:31

Unbekannte Verwandte: Wer übernimmt die Bestattungskosten?

Auch ohne familiäres Verhältnis, ja noch nicht mal ohne sich gekannt zu haben, muss man für die Bestattung eines Angehörigen aufkommen. (Foto: Sven Hoppe/dpa/dpa-tmn)
Auch ohne familiäres Verhältnis, ja noch nicht mal ohne sich gekannt zu haben, muss man für die Bestattung eines Angehörigen aufkommen. (Foto: Sven Hoppe/dpa/dpa-tmn)
Auch ohne familiäres Verhältnis, ja noch nicht mal ohne sich gekannt zu haben, muss man für die Bestattung eines Angehörigen aufkommen. (Foto: Sven Hoppe/dpa/dpa-tmn)

Er hatte sein Leben lang nicht gewusst, einen Halbbruder zu haben. Erst nach dessen Tod erfuhr ein Mann von der Existenz des Verwandten. Für die Beisetzung muss er trotzdem zahlen. Auf eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz (Az: 3 K 425/22.MZ) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Im konkreten Fall erhielt der Mann von der zuständigen Behörde die Aufforderung, als nächster Verwandter seinen verstorbenen Halbbruder zu bestatten. Dieser war als Jugendlicher von einem anderen Elternpaar adoptiert worden. Als der Mann der Aufforderung nicht folgte, zog die Behörde ihn und seine Schwester anteilig zu den Bestattungskosten heran.

Halbbruder steht Verstorbenem näher als die Allgemeinheit

Der Mann wollte das nicht akzeptieren. Er habe erst durch die Behörde erfahren, dass er einen Halbbruder habe und hielt es nicht für gerecht, von ihm so plötzlich die Bestattung einer fremden Person zu verlangen. Er sei von der Pflicht dazu, regelrecht „überfallen“ worden. Zudem habe er gar keine Möglichkeit gehabt, Rücklagen für zu erwartende Bestattungskosten zu bilden.

Vor Gericht hatte der Mann keinen Erfolg. Als Verwandter sei er für die Bestattung verantwortlich. Auch wenn es kein „familiäres Näheverhältnis“ gegeben habe, sei es ihm zuzumuten, die Kosten zu übernehmen, so das Urteil.

Es gehe um das objektiv bestehende Verwandtschaftsverhältnis. Als Bestattungspflichtiger stehe er dem Verstorbenen näher als die Allgemeinheit, die ansonsten für die Bestattungskosten einzustehen hätte. Daran ändere auch nicht, dass der Mann die Erbschaft ausgeschlagen habe.

© dpa-infocom, dpa:230915-99-209996/5


Von dpa
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