Ob Krankheitskosten, Pflegeaufwand oder andere unvermeidbare Ausgaben: Manche Belastungen treffen Menschen völlig unerwartet und können finanziell stark ins Gewicht fallen. Der Gesetzgeber trägt diesen Situationen Rechnung, indem er sogenannte außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt.
Dadurch können manche private Ausgaben unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer abgesetzt werden und die Steuerlast spürbar senken. Viele Steuerpflichtige wissen jedoch nicht, welche Kosten tatsächlich anerkannt werden, welche Nachweise erforderlich sind und wo häufige Fehler lauern. Wir beantworten die wichtigsten Fragen.
Außergewöhnliche Belastungen sind laut Einkommensteuergesetz Aufwendungen, die für Steuerzahlerinnen und Steuerzahler unvermeidbar sind - nicht etwa freiwillig oder verzichtbar. „Sie müssen zudem so hoch sein, dass sie von der Mehrzahl der Steuerpflichtigen mit gleichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen als nicht mehr hinnehmbare Belastung gelten“, sagt Carsten Nicklaus, Vizepräsident des Deutschen Steuerberaterverbands.
Darum gibt es beim Ansatz der außergewöhnlichen Belastungen eine sogenannte zumutbare Belastungsgrenze. Erst wenn die Aufwendungen diese individuelle Schwelle überschreiten, die sich eben nach Einkommen und Familienstand und der Anzahl der Kinder richtet, können die darüberliegenden Kosten die Steuerlast senken.
Zum Beispiel Kosten, die für die Pflege anfallen - also für ambulante Pflegekräfte, Unterstützung im Alltag, den Hausnotruf oder die Unterbringung im Pflegeheim, einer Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege. Und die müssen gar nicht unbedingt beim Steuerzahler selbst anfallen. Laut Claudia Steckenreiter, Steuerfachwirtin vom Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe, können solche Kosten auch dann als außergewöhnliche Belastungen in Ansatz gebracht werden, wenn man die anfallenden finanziellen Aufwendungen etwa für den Ehepartner oder andere Familienangehörige trägt.
Anfallende Pflegekosten für die Eltern oder das Kind zu übernehmen, sei dann sinnvoll, wenn der Betroffene selbst zu wenig eigene Einkünfte hat und sowieso keine Steuern zahlen muss.
Bei Krankheiten sind laut Steckenreiter die Kosten absetzbar, die zwangsläufig für die Heilung und Linderung einer Krankheit anfallen. Das können etwa Medikamente sein, Brillen, Zahnersatz oder Hörgeräte. Aufwendungen, die lediglich der Vorbeugung von Krankheiten dienen, seien nicht absetzbar. Auch alternative Heilmittel machen beim Versuch der steuerlichen Geltendmachung Schwierigkeiten. Aufwendungen für Besuche bei zugelassenen Heilpraktikern und Osteopathen können hingegen wiederum die Steuerlast senken.
Als „Sonstige außergewöhnliche Belastungen“ können zudem Wiederherstellungs- oder Wiederbeschaffungskosten etwa von Hausrat, Kleidung und Co. geltend gemacht werden, wenn diese Dinge nach einem Einbruch, Hausbrand oder Überflutung zu Schaden gekommen sind. Voraussetzung ist jedoch, dass die Schäden nicht durch eine allgemein zugängliche Gebäude- oder Hausratversicherung hätten abgedeckt werden können - oder die vorhandene Versicherung ihre Leistung versagt.
Auch Bestattungskosten eines Elternteils sind absetzbar, wenn das Erbe nicht ausreicht.
In die Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ der Steuererklärung. Diese ist mehrfach untergliedert - welche Aufwendungen wo eingetragen werden müssen, kann man in der Regel dem Titel der jeweiligen Zeile entnehmen.
Grundvoraussetzung ist, dass die Kosten zwangsläufig anfallen und oberhalb der individuell zumutbaren Belastung von einem bis sieben Prozent der Gesamteinkünfte liegen. Außerdem dürfen die angefallenen Kosten nicht etwa bereits von einer Versicherung oder Beihilfe erstattet worden sein. Und: Es braucht die entsprechenden Nachweise.
„Bei der Pflege muss ein Pflegegrad durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung festgestellt worden sein“, sagt Claudia Steckenreiter. Für angefallene Krankheitskosten muss immer eine ärztliche Verordnung vorliegen.
Sie empfiehlt, sich in unklaren oder in strittigen Fällen immer vorher vom Amtsarzt die Notwendigkeit bestätigen zu lassen. Denn grundsätzlich gelte: „Was die Krankenkasse anerkennt, erkennt in der Regel auch das Finanzamt an.“
Belege oder Nachweise müssen nicht sofort eingereicht werden, sagt Carsten Nicklaus. Es gilt die Belegvorhaltepflicht. „Erst wenn das Finanzamt um die Belege und Erläuterungen bittet, müssen Sie diese einreichen.“
Nachweise können zum Beispiel Rechnungen, Zahlungsbelege, Pflegegradbescheide, Pflegekassennachweise, ärztliche Verordnungen und Atteste sein. „Bei Katastrophen oder Schäden nach Einbrüchen sollte man sich von der Polizei oder Feuerwehr das Aktenzeichen geben lassen“, empfiehlt Claudia Steckenreiter. „Machen Sie zudem Fotos oder holen Sie Nachbarn als Zeugen ins Boot.“
Aus den angegebenen Daten in der Steuererklärung ermitteln das Steuerprogramm und das Finanzamt die Gesamtsumme der außergewöhnlichen Belastung sowie die zumutbare Eigenbelastung. Zudem wird geprüft, ob die Kosten bereits anderweitig ersetzt worden sind.
Denn bevor die „Außergewöhnlichen Belastungen“ greifen, müssten erst alle möglichen Töpfe von den Kranken- und Pflegekassen sowie Versicherungen ausgeschöpft sein. „Manchmal zahlt die Versicherung nicht oder nur teilweise.“ In letzterem Fall müssen die bereits erstatteten Beträge gegengerechnet werden.
„Der Gesetzgeber hat keine Maximalgrenze festgesetzt“, sagt Claudia Steckenreiter. Weil aber die zumutbare Belastung überschritten sein muss, kann es sinnvoll sein, planbare Anschaffungen wie Brillen, Prothesen, Hörgeräte, Zahn-OPs, Implantate und Ähnliches innerhalb eines Jahres zu besorgen. „Mit der Zusammenballung kommt man eventuell über die Minimalgrenze“, sagt die Steuerfachwirtin.
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