Auch wenn die Krebsbehandlung offiziell abgeschlossen ist: Die Erkrankung hinterlässt oft Spuren. Da ist vielleicht ein Vertrauensverlust in den Körper, ständige Erschöpfung, Inkontinenz als Folge der Bestrahlung?
Um besser mit den psychischen und körperlichen Folgen einer Krebserkrankung umzugehen, kann eine onkologische Reha helfen. Ob - und zu welchem Zeitpunkt - sie sinnvoll ist, bespricht man am besten frühzeitig mit den behandelnden Ärztinnen und Ärzten, rät die Deutsche Krebshilfe.
Die Reha kann sich direkt an die Krankenhausbehandlung anschließen. Sie kann aber auch im Laufe des ersten Jahres, nachdem die Krebsbehandlung abgeschlossen ist, stattfinden. Drei Fragen, drei Antworten.
Die eine Antwort darauf gibt es nicht, denn die Reha wird an die persönlichen Bedürfnisse angepasst, heißt es von der Deutschen Rentenversicherung. Folgestörungen können nämlich sehr unterschiedlich aussehen.
Teil einer Reha nach Krebs kann etwa die Auseinandersetzung mit den psychischen Folgen der Krankheit sein. Auch Bewegungs- und Ernährungstherapien können Bausteine sein, nennt die Deutsche Krebshilfe Beispiele.
Eine onkologische Reha dauert in aller Regel drei Wochen. Sie kann verlängert werden, sollte das medizinisch notwendig sein. Es gibt sowohl stationäre als auch ambulante Angebote.
Erst einmal: Welcher Kostenträger die Reha finanziert, hängt von persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ab.
Eine onkologische Reha kann man der Deutschen Rentenversicherung zufolge erst beginnen, wenn die Erstbehandlung - also etwa die Tumoroperation oder die Strahlentherapie - abgeschlossen ist.
Plus: Man muss belastbar genug für eine Reha sein.
Am besten schaut man zunächst, an welchen Kostenträger man den Antrag richten muss. Geht er an die Deutsche Rentenversicherung, findet man entsprechende Formulare auf der Webseite. Wichtig: Zum Antrag gehört auch ein Befundbericht, also ein Formular, das vom behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin ausgefüllt werden muss.
Wer sich eine bestimmte Klinik oder einen bestimmten Ort wünscht, sollte das in den Antrag schreiben, rät die Rentenversicherung. Auf der Webseite „meine-rehabilitation.de“ kann man nach Einrichtungen filtern.
Ist der Antrag eingereicht, hat der Kostenträger nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) drei Wochen Zeit, darüber zu entscheiden. Muss ein Gutachten angefertigt werden, beträgt die Frist fünf Wochen. Bei Ablehnung können Patientinnen und Patienten innerhalb eines Monats nach Eingang Widerspruch einlegen.
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