Kindergeld nach Schulabschluss: Was jetzt zu beachten ist | FLZ.de

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Veröffentlicht am 10.08.2026 13:56

Kindergeld nach Schulabschluss: Was jetzt zu beachten ist

Ausbildung, Studium oder Freiwilligendienst: Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Kindergeld auch bis zum 25. Geburtstag gezahlt werden. (Foto: Karl-Josef Hildenbrand/dpa/dpa-tmn)
Ausbildung, Studium oder Freiwilligendienst: Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Kindergeld auch bis zum 25. Geburtstag gezahlt werden. (Foto: Karl-Josef Hildenbrand/dpa/dpa-tmn)
Ausbildung, Studium oder Freiwilligendienst: Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Kindergeld auch bis zum 25. Geburtstag gezahlt werden. (Foto: Karl-Josef Hildenbrand/dpa/dpa-tmn)

Wie geht es nach dem Schulabschluss weiter? Für junge Erwachsene beginnt jetzt ein aufregender Lebensabschnitt mit zahlreichen Möglichkeiten. Doch egal, ob eine Ausbildung, ein Studium oder ein Freiwilligendienst folgen: Auf das Kindergeld müssen Schulabsolventen in der Regel nicht verzichten - sofern sie einige Dinge beachten.

Kindergeld erhalten Anspruchsberechtigte grundsätzlich bis zum 18. Geburtstag. Danach muss es neu beantragt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Leistung dann bis zum 25. Geburtstag weiterfließen. Allerdings nur dann, wenn Antragsteller einen der folgenden Punkte nachweisen können:

  1. Ausbildung, Studium oder Freiwilligendienst schließen sich unmittelbar an den Schulabschluss an. Dafür sollte der jeweilige Vertrag oder eine Immatrikulationsbescheinigung vorgewiesen werden. Auch wenn die Anschlusstätigkeit erst bis zu vier Monate nach dem Schulabschluss beginnt, ist das Kindergeld in dieser Übergangsphase gesichert. Selbst wenn Ausbildung oder Studium später beginnen, geht der Kindergeldanspruch der Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi) zufolge nicht verloren.
  2. Die Bemühungen für eine Ausbildung oder ein Studium waren bislang nicht erfolgreich. Wer zunächst keine Zusage für einen Studienplatz oder eine Ausbildungsstelle ergattern konnte, sollte der Familienkasse zumindest eine entsprechende Absage als Nachweis vorlegen können. Wer länger auf der Suche ist, sollte sich bei der Agentur für Arbeit ausbildungssuchend melden. Solange die Suche ernsthaft betrieben und durch Bewerbungen dokumentiert werden könne, bleibe der Kindergeldanspruch laut Lohi bestehen. 
  3. Auch wer unter 21 Jahre alt ist und ganz ohne Ausbildung direkt in den Job starten möchte, aber vorerst glücklos bei der Suche war, sollte auf diese Weise vorgehen - sich stattdessen aber arbeitssuchend melden. Bemühungen sollten auch hierbei nachgewiesen werden können. Ein vorübergehender Job mit bis zu 20 Wochenstunden schaden dem Kindergeldanspruch in dieser Phase nicht.
  4. Berufliche Orientierung steht noch aus. Die Familienkasse erkennt auch Praktika für den Kindergeldanspruch an. Orientierungspraktika dürfen dabei allerdings nicht länger als drei Monate andauern. Längere Praktika werden nur anerkannt, wenn sie nachweislich verpflichtender Bestandteil der späteren Ausbildung oder des Studiums sind. Dann kann Kindergeld der Lohi zufolge für längstens zwölf Monate bezogen werden. Auslandspraktika werden nicht anerkannt, sofern das Praktikum auch vergleichbar im Inland ausgeübt werden kann.

© dpa-infocom, dpa:260810-930-509102/1


Von dpa
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