Wer sich als Arbeitnehmer weigert, die vom Arbeitgeber vorgegebene Arbeitsschutzkleidung zu tragen, muss im Ernstfall mit einer Kündigung rechnen. Auf eine entsprechende Berufung, die vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Az.: 3 SLa 224/24) verhandelt wird, weist der Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA) hin.
In dem Fall wehrt sich ein Mann gegen die Kündigung seines Arbeitgebers. Die Kleiderordnung des Industriebetriebs schreibt für Mitarbeiter in der Produktion unter anderem eine rote Arbeitshose vor. Dafür hat das Unternehmen mehrere Gründe: Zum einen geht es um Wahrung eines einheitlichen Auftritts, zum anderen um den Arbeitsschutz. Rot sei eine Signalfarbe, gut erkennbar und ermögliche eine Abgrenzung der eigenen Mitarbeiter von externen Beschäftigten in der Produktion, so der VDAA mit Bezug auf die Pressemitteilung des LAG.
Der Kläger aber weigerte sich mehrfach, die ihm zur Verfügung gestellte rote Arbeitshose zu tragen. Stattdessen trug er eine schwarze oder dunkle Hose zur Arbeit. Nach wiederholten Abmahnungen und Aufforderungen, die rote Arbeitshose zu tragen, kündigte das Unternehmen das Arbeitsverhältnis im November 2023 ordentlich fristgerecht.
Dagegen klagte der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht Solingen (Az. 1 Ca 1749/23). Das Gericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass es sich bei der roten Hose um Arbeitsschutzkleidung handele. Zusammen mit genannten Gründen für die Kleiderordnung rechtfertige das die Anordnung zum Tragen der roten Hose. Das ästhetische Empfinden des Klägers überwiege diese Interessen nicht und sei kein Rechtfertigungsgrund für seine Weigerung.
Grundsätzlich steht dem Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis ein Weisungsrecht zu, erklärt Prof. Michael Fuhlrott, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied im VDAA. Darunter fallen auch Vorgaben zum Auftreten der Beschäftigten - etwa Vorgaben zur Dienstkleidung.
Der laufenden Berufung des gekündigten Mitarbeiters vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf misst der Fachanwalt daher keine großen Erfolgsaussichten bei. „Die Grenze arbeitgeberseitiger Anordnungen stellt das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters dar. Eine solche Beeinträchtigung sehe ich hier aber nicht.“
Nicht erlaubt wäre laut Fuhlrott zum Beispiel eine Vorgabe dazu, welche Farbe eine nicht sichtbare Unterwäsche des Mitarbeiters haben muss. Bei der Anordnung, während der Arbeitszeit eine Arbeitshose in einer bestimmten Farbe zu tragen, überwiege hingegen eindeutig das Interesse des Arbeitgebers.
Zur Person: Prof. Michael Fuhlrott ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg und Mitglied im Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA).
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