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Veröffentlicht am 23.09.2026 06:00

Welche beruflichen Ausgaben die Steuerlast senken können

Wichtig für die Steuererklärung: Die Kosten für Workshops, Seminare und Lehrgänge können als Werbungskosten geltend gemacht werden. (Foto: Florian Schuh/dpa-tmn)
Wichtig für die Steuererklärung: Die Kosten für Workshops, Seminare und Lehrgänge können als Werbungskosten geltend gemacht werden. (Foto: Florian Schuh/dpa-tmn)
Wichtig für die Steuererklärung: Die Kosten für Workshops, Seminare und Lehrgänge können als Werbungskosten geltend gemacht werden. (Foto: Florian Schuh/dpa-tmn)

Wer im Job Geld ausgibt, kann sich einen Teil davon über die Steuererklärung zurückholen. Denn nicht nur die tägliche Fahrt zur Arbeit kann steuerlich berücksichtigt werden. Auch eine berufliche Weiterbildung, die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz oder ein aus beruflichen Gründen notwendiger Umzug können die Steuerlast senken. Voraussetzung ist, dass die Ausgaben beruflich veranlasst sind.

Besonders bei Fortbildungen kommt einiges zusammen. „Die Kosten für Seminare, Lehrgänge und Prüfungen können ebenso als Werbungskosten geltend gemacht werden wie Fachbücher und benötigte Arbeitsmittel“, erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Fahren Beschäftigte für eine Weiterbildung zu einem anderen Ort, können außerdem Fahrt- und unter bestimmten Voraussetzungen Übernachtungskosten sowie Verpflegungsmehraufwendungen hinzukommen. Auch ein Sprachkurs kann steuerlich zählen, wenn er einen konkreten Bezug zum Beruf hat.

Ob die Bewerbung erfolgreich ist, spielt keine Rolle

Steuerlich interessant ist auch die Jobsuche. Bewerbungsfotos, Bewerbungsmappen, Kopien und Porto können grundsätzlich als Werbungskosten angesetzt werden. „Das gilt auch für Fahrtkosten zu einem Vorstellungsgespräch“, so Karbe-Geßler. „Dabei spielt es keine Rolle, ob die Bewerbung am Ende erfolgreich ist.“ Übernimmt allerdings der potenzielle Arbeitgeber die Kosten, dürfen sie nicht zusätzlich in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Ist die Werbungskostenpauschale überschritten?

Auch ein beruflich bedingter Wohnungswechsel kann sich steuerlich auswirken. Wer beispielsweise wegen eines neuen Arbeitsplatzes oder einer Versetzung umzieht, kann unter bestimmten Voraussetzungen Kosten für ein Umzugsunternehmen, notwendige Reisen oder doppelte Mietzahlungen berücksichtigen. Auch bestimmte umzugsbedingte Kosten für den Schulunterricht der Kinder können abzugsfähig sein. Neue Möbel oder die Einrichtung der neuen Wohnung gehören dagegen grundsätzlich nicht dazu.

Wichtig ist, Rechnungen und Zahlungsnachweise aufzubewahren und den beruflichen Anlass nachvollziehbar zu dokumentieren. Außerdem gilt: Was der Arbeitgeber bereits steuerfrei erstattet, kann nicht ein zweites Mal als Werbungskosten geltend gemacht werden. Für Arbeitnehmer gibt es zudem eine Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro im Jahr. Erst wenn die tatsächlichen Werbungskosten darüber liegen, bringen zusätzliche Ausgaben einen weiteren steuerlichen Vorteil.

© dpa-infocom, dpa:260923-930-729322/1


Von dpa
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