Ins Ausland der Liebe wegen, für bessere Jobaussichten oder ein milderes Klima? Nicht ohne das Finanzamt, denn das kassiert vor dem Wegzug gerne noch einmal kräftig ab – oder auch Jahre später. Was steuerlich auf Auswanderer zukommt? Hier die wichtigsten Fragen und Antworten.
Wer auswandert, sollte dem Finanzamt die neue Adresse mitteilen und offene Steuerpflichten klären. Selbstständige müssen zusätzlich ihr Gewerbe abmelden. „Das Finanzamt fragt dann meist nach“, erklärt Esther Seibt-Pfitzner, Fachanwältin für Steuerrecht. Die typischen Fragen: Gibt es Rückkehrpläne? Bleibt eine Betriebsstätte oder Zweigniederlassung in Deutschland bestehen? Daraus leitet die Behörde die steuerlichen Folgen des Wegzugs ab.
Wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, muss dies für die Jahre bis zum Wegzug erledigen - und zwar innerhalb der deutschen Abgabefristen. „Das wird oft vergessen, doch damit riskieren Auswanderer Steuerschätzungen und im schlimmsten Fall ein Steuerstrafverfahren“, warnt Esther Seibt-Pfitzner.
Auch nach dem Wegzug bleiben bestimmte Einkünfte in Deutschland steuerpflichtig. Das gilt zum Beispiel für Einnahmen aus Immobilien. Gleichzeitig gilt fast überall das Welteinkommensprinzip: Im Wohnsitzstaat wird grundsätzlich das gesamte weltweite Einkommen besteuert.
Um solch eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, hat Deutschland mit mehr als 100 Staaten Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. Die Abkommen regeln Möglichkeiten zur Anrechnung gezahlter Steuern oder zur Freistellung von der Besteuerung. Dennoch kann es zu einer höheren Steuerlast kommen. „Diese Abkommen lösen praktische Probleme nicht immer vollständig“, sagt Seibt-Pfitzner.
Nein. Schenkungen und Erbschaften nach dem Wegzug können noch in Deutschland steuerpflichtig sein, wenn sie den individuellen Freibetrag übersteigen. In den ersten Jahren ohne deutschen Wohnsitz betrifft das alle Schenkungen und Erbschaften weltweit, ab dem fünften Jahr noch Immobilien, Betriebsvermögen und bestimmte Beteiligungen an Kapitalgesellschaften. Sobald deutsches Vermögen im Nachlass ist, sei genau zu prüfen, ob es der deutschen Steuer unterliegt, rät Seibt-Pfitzner.
Sie fällt auf Beteiligungen an Kapitalgesellschaften an – unter zwei Voraussetzungen. Erstens: Der Auswanderer war in den letzten zwölf Jahren mindestens sieben Jahre unbeschränkt in Deutschland steuerpflichtig. Zweitens: Seine Beteiligung an der Kapitalgesellschaft betrug zu irgendeinem Zeitpunkt in den letzten fünf Jahren vor dem Wegzug mindestens ein Prozent.
Dann behandelt das Finanzamt den Wegzug so, als würde der Auswanderer seine Beteiligung zum aktuellen Marktwert verkaufen. Die Differenz zwischen Marktwert und Anschaffungskosten gilt als fiktiver Verkaufsgewinn. Davon sind 60 Prozent einkommensteuerpflichtig. „Bei hohen Gewinnen kommen inklusive Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag schnell 48 Prozent Steuern und mehr zusammen – obwohl man nichts verkauft und nicht einen Euro Einnahmen hat“, sagt Eugen Mehlhaf, Fachanwalt für Steuerrecht in Berlin.
Länderspezifische Ausnahmen? Gibt es nicht. Ratenzahlung? Ist möglich, doch oft nur gegen Sicherheiten, etwa eine Grundschuld. Erstattung im Fall einer Rückkehr? Nur in den ersten sieben Jahren – falls die Anteile dem Rückkehrer dann noch gehören.
Das könnte sein, denn seit 2025 greift die Wegzugsteuer in zwei Fällen auch bei ETFs und klassischen Fonds. Das betrifft Auswanderer, die in den fünf Jahren vor dem Wegzug mindestens ein Prozent der Anteile eines Fonds gehalten haben.
Es betrifft aber auch Auswanderer, die zum Zeitpunkt des Wegzugs Fondsanteile mit Anschaffungskosten von mindestens 500.000 Euro besitzen. „Entscheidend sind die Anschaffungskosten, nicht der aktuelle Wert der Anteile“, sagt Eugen Mehlhaf. Zudem gilt die Wertgrenze für jeden Fonds einzeln. „Wer etwa 400.000 Euro in ETF A und 450.000 Euro in ETF B investiert hat, bleibt unter der Grenze.“
In beiden Fällen müssen Emigranten ebenfalls den fiktiven Wertzuwachs zwischen Anschaffungskosten und Marktwert versteuern.
Während die Wegzugsteuer auch Eigentümer von Kapitalgesellschaften betrifft, greift bei Freiberuflern und Einzelunternehmern die Entstrickungsteuer. Wenn sie ihr Betriebsvermögen ins Ausland verlagern, besteuert das Finanzamt die Differenz zwischen Buchwert und Marktwert des Unternehmens. So entsteht auch hier ein fiktiver Gewinn ohne echte Einnahmen.
Das kann vor allem bei immateriellen Wirtschaftsgütern teuer werden. Also etwa bei Urheberrechten oder einem Kundenstamm. „Im Betrieb geschaffenen immateriellen Wirtschaftsgütern steht kein Buchwert gegenüber. Der Marktwert unterliegt im vollen Umfang der Besteuerung“, sagt Eugen Mehlhaf.
Bei einfachen finanziellen Verhältnissen ist der Wegzug steuerlich überschaubar. Anders sieht es aus, wenn Kapitalbeteiligungen oder ein eigenes Unternehmen im Spiel sind, aber auch bei großen Erbschaften und bei Einkünften aus Deutschland nach dem Wegzug. Wer sich in solchen Fällen frühzeitig steuerlich beraten lässt, kann einige Gestaltungsspielräume nutzen und die Steuerlast etwas senken.
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