Die Kosten für die Anschaffung und Haltung eines Hundes müssen nicht vom Staat getragen werden. Denn die Kosten für einen Hund sind nicht Teil des Existenzminimums. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem Urteil entschieden (Az.: L 9 AS 2274/22), auf das das Rechtsportal „Anwaltauskunft.de“ hinweist.
In dem konkreten Fall beantragte ein Mann, der seit 2005 Arbeitslosengeld II bezog, die Übernahme der Kosten für Anschaffung und Unterhalt eines Hundes. Er forderte das Jobcenter auf, diese zu tragen.
Hund als soziale Unterstützung
Den Hund benötige er als soziale Unterstützung während und nach der Corona-Pandemie. Das Tier helfe ihm die Folgen sozialer Isolation auszugleichen, eine Tagesstruktur zu entwickeln und soziale Kontakte zu knüpfen, argumentierte der Mann. Das Jobcenter lehnte ab, der Mann klagte.
Das Landessozialgericht wies die Klage ab - bestritt aber nicht die mögliche positive Wirkung des Hundes. Zwar könne das Tier ihm tatsächlich helfen, es fehle aber eine gesetzliche Grundlage für einen Mehrbedarf wegen Tierhaltung. Die Pflege sozialer Kontakte sei ihm auch ohne Hund möglich.
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