Ticketverkauf mit Gewinn kann steuerpflichtig sein | FLZ.de

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Veröffentlicht am 01.07.2026 05:25

Ticketverkauf mit Gewinn kann steuerpflichtig sein

Begehrte Tickets: Wer solche mit Gewinn weiterveräußert, muss damit rechnen, dass auch das Finanzamt etwas davon abhaben möchte. (Foto: Peter Kneffel/dpa/dpa-tmn)
Begehrte Tickets: Wer solche mit Gewinn weiterveräußert, muss damit rechnen, dass auch das Finanzamt etwas davon abhaben möchte. (Foto: Peter Kneffel/dpa/dpa-tmn)
Begehrte Tickets: Wer solche mit Gewinn weiterveräußert, muss damit rechnen, dass auch das Finanzamt etwas davon abhaben möchte. (Foto: Peter Kneffel/dpa/dpa-tmn)

Wahre Fußballfans freuen sich über jedes Ticket für ein großes Finale. Doch was, wenn ein Notfall oder eine Erkrankung die Pläne durchkreuzt? Dann kann der Weiterverkauf der Karten eine Option sein. Nur: Wer seine Eintrittskarten mit Gewinn weiterverkauft, sollte nicht nur an den Kontostand denken, sondern auch an das Finanzamt. Denn unter bestimmten Voraussetzungen kann selbst ein privater Ticketverkauf steuerpflichtig sein.

Das stellte der Bundesfinanzhof (BFH) bereits 2019 in einem Urteil klar (Az.: IX R 10/18). In dem Fall hatten zwei Fußballfans über die UEFA-Webseite Tickets für das Finale der Champions League 2015 in Berlin erworben. Die Karten kosteten insgesamt 330 Euro. Da sie das Spiel letztlich nicht besuchten, verkauften sie die begehrten Tickets über eine Online-Plattform weiter - für rund 2.900 Euro. Der erzielte Gewinn von 2.570 Euro rief das Finanzamt auf den Plan.

Eintrittskarten sind keine Alltagsgegenstände

Zu Recht, wie die obersten deutschen Steuerrichter entschieden. Nach Auffassung des BFH handelt es sich bei Eintrittskarten um sogenannte „andere Wirtschaftsgüter“ im Sinne des Einkommensteuergesetzes. „Werden diese innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb mit Gewinn verkauft, kann ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegen“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. „Der Gewinn ist dann grundsätzlich steuerpflichtig.“

Die Kläger hatten argumentiert, Fußballtickets seien Gegenstände des täglichen Gebrauchs und deshalb von der Besteuerung ausgenommen. Dieser Auffassung erteilte der BFH jedoch eine klare Absage. Eintrittskarten für ein Champions-League-Finale seien gerade keine Alltagsgegenstände, sondern eigenständige Wirtschaftsgüter mit erheblichem Marktwert.

Die Grenzen sind klar gesteckt

„Nicht jeder private Verkauf bleibt automatisch steuerfrei“, erklärt Karbe-Geßler. „Wer Konzertkarten, Sporttickets oder andere wertvolle Gegenstände mit Gewinn weiterveräußert, sollte prüfen, ob die Voraussetzungen eines privaten Veräußerungsgeschäfts erfüllt sind.“

Dabei gilt inzwischen eine Freigrenze von 1.000 Euro Gewinn pro Jahr für sämtliche privaten Veräußerungsgeschäfte. Wird diese überschritten, ist grundsätzlich der gesamte Gewinn steuerpflichtig. Entscheidend sind daher nicht nur die Höhe des Verkaufserlöses, sondern auch die ursprünglichen Anschaffungskosten und der Zeitraum zwischen Kauf und Verkauf.

© dpa-infocom, dpa:260701-930-313521/1


Von dpa
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