Protestaktionen von Landwirten könnten ab Montag mancherorts für Verkehrsstörungen sorgen. Doch was bedeutet das eigentlich für Beschäftigte, für Pendlerinnen und Pendler?
Sie müssen in der Regel trotzdem zur Arbeit kommen, sagt der Berliner Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck. Das Wegerisiko trägt der Arbeitnehmer. Für die Zeit, in der man nicht arbeitet, hat man zum einen keinen Anspruch auf Bezahlung. Zum anderen ist auch eine Abmahnung möglich, wenn man gar nicht am Arbeitsplatz erscheint.
Sind entsprechende Störungen rechtzeitig angekündigt, könnten Arbeitgeber erwarten, dass Beschäftigte sich informieren und andere Verkehrsmittel wählen, etwa die Bahn, so Bredereck.
Er empfiehlt Beschäftigten in jedem Fall, rechtzeitig Absprachen mit dem Arbeitgeber zu treffen - und konkret nachzufragen, wie man bei Verkehrsstörungen vorgehen soll. Denkbar ist etwa, dass man mit dem Arbeitgeber eine Freistellung vereinbart oder Urlaub nimmt. Auch der Abbau von Überstunden, die Nutzung von Gleitzeit oder die Arbeit im Homeoffice können eine Option sein.
Ein Recht auf Homeoffice hat man allerdings nur, wenn dieses mit dem Arbeitgeber vereinbart wurde, etwa im Arbeitsvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag, betont Bredereck. „Wenn man keine Einigung mit dem Arbeitgeber gefunden hat, sollte man unbedingt losfahren“, rät der Fachanwalt. „Und auch Umwege in Kauf nehmen.“
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