Eine Gruppe junger Menschen grölt rassistische Parolen in einer Bar auf Sylt. Seitdem ein Video davon öffentlich wurde, wird nicht nur deutschlandweit über Rassismus debattiert, auch Polizei und Staatsschutz ermitteln mittlerweile wegen des Verdachts der Volksverhetzung. Und: Einige Personen, die im Video identifizierbar sind, sollen von ihren Arbeitgebern eine Kündigung erhalten haben.
Aber was gilt arbeitsrechtlich? Dürfen Arbeitgeber Mitarbeitern eine Kündigung aussprechen, die sich auf potenziell rechtswidriges Verhalten im Privaten bezieht?
Ganz so einfach ist es nicht. Eine Kündigung wegen privaten Verhaltens eines Arbeitnehmers sei nicht ohne weiteres möglich, wie Prof. Michael Fuhlrott in einer Mitteilung des Verbands deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA) erläutert. Was ein Arbeitnehmer in seiner Freizeit macht, sei grundsätzlich Privatsache.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schulden lediglich ihre ordnungsgemäße Arbeitsleistung, aber kein Wohlverhalten in der Freizeit, so der Fachanwalt für Arbeitsrecht. Das gelte im Grundsatz selbst in „derartig krassen Fällen wie bei dem aktuellen Geschehen“, heißt es vom VDAA weiter.
Anders sieht es aus, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Handlungen außerhalb ihres Berufslebens „einen Bezug zum Arbeitsverhältnis“ herstellen - und zum Beispiel Dienstkleidung tragen. Dann kann auch eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein. „Das gleiche gilt, wenn ich über mein Profil in den sozialen Medien, das den Arbeitgeber nennt, solche Inhalte poste“, so Fuhlrott.
Auch ein Pressesprecher oder CEO, die sich rassistisch äußern, müssen damit rechnen, dass aufgrund ihrer Funktion ein dienstlicher Bezug hergestellt wird - weil sie für die Öffentlichkeit mit einem Unternehmen „untrennbar“ verbunden seien. Der Bezug zum Arbeitsverhältnis müsse aber je nach Einzelfall beurteilt werden, erklärt der Rechtsexperte.
„Dass eine Handlung keine Kündigung rechtfertigt, ist natürlich keine Aussage über die Rechtmäßigkeit einer solchen Äußerung“, so Fuhlrott. Vielmehr gelte, dass solche Fälle durch das Strafrecht zu behandeln seien – und im Grundsatz nicht durch das Arbeitsrecht.
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