Schon mal was von einem ausgehöhlten Nachlass gehört? Davon spricht man, wenn Erblasser noch zu Lebzeiten so viel von ihrem Vermögen weitergeben, dass für Erben zum Todeszeitpunkt kaum noch etwas übrig ist. Erben können dann aber gegenüber Beschenkten Pflichtteilsergänzungsansprüche haben. Diese richten sich in ihrer Höhe nach der Pflichtteilsquote, dem Wert des verschenkten Gegenstandes und dem Zeitpunkt der Schenkung - je länger diese zurückliegt, desto geringer die Ansprüche.
Aber zu welchem Zeitpunkt wird der Wert des verschenkten Gegenstandes eigentlich ermittelt - etwa wenn es sich um eine Immobilie handelt, die bis zum Todeszeitpunkt des Erblassers im Wert gestiegen sein könnte? Bei solchen nicht verbrauchbaren Sachen wird das sogenannte Niederstwertprinzip angesetzt. Hatte der Gegenstand zum Zeitpunkt der Schenkung einen geringeren Wert, wird darauf abgestellt, nicht auf den Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls.
Dabei aber wichtig: Die Schenkung muss tatsächlich vollzogen worden sein. Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Az. 33 U 2177/25e), auf die die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins hinweist. In dem konkreten Fall war eine Frau Alleinerbin ihrer Mutter. Diese hatte ihrer Enkelin aber bereits zu Lebzeiten ein Mehrfamilienhaus geschenkt, was notariell beurkundet wurde. Das Problem: Ins Grundbuch eingetragen wurde der Eigentumsübergang bis zum Tod der Erblasserin nicht.
Die Erbin verlangte für die Berechnung ihres Pflichtteilsergänzungsanspruchs darum, den Wert der Immobilie zum Zeitpunkt des Erbfalls anzusetzen, nicht zum Zeitpunkt der Schenkung. Zurecht, urteilte das Gericht. Denn durch das Unterlassen der Grundbuchänderung ist die Schenkung nicht vollzogen. Weil das Gesetz nur zwei Bewertungszeitpunkte kennt - nämlich den der Schenkung und den des Erbfalls - kann ersterer hier keine Anwendung finden, es muss der Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls angesetzt werden.
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