Nacheheliche Unterhaltspflicht endet nicht mit dem Tod | FLZ.de

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Veröffentlicht am 14.09.2026 15:58

Nacheheliche Unterhaltspflicht endet nicht mit dem Tod

Besser prüfen lassen: Nachehelicher Unterhalt kann nach dem Tod des Ex-Partners weiterlaufen – dann zahlen unter Umständen die Erben aus dem Nachlass. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)
Besser prüfen lassen: Nachehelicher Unterhalt kann nach dem Tod des Ex-Partners weiterlaufen – dann zahlen unter Umständen die Erben aus dem Nachlass. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)
Besser prüfen lassen: Nachehelicher Unterhalt kann nach dem Tod des Ex-Partners weiterlaufen – dann zahlen unter Umständen die Erben aus dem Nachlass. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)

Wenn bei Geschiedenen Ex-Partnerin oder Ex-Partner sterben: Sind dann auch deren nachehelichen Unterhaltspflichten Vergangenheit? Mitnichten, so die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Unter Umständen müssen nämlich Erben der Verstorbenen noch ein wenig weiter für den Unterhalt aufkommen. Aber der Reihe nach.

  • Zum Erbe eines Verstorbenen gehören nicht nur Vermögenswerte, sondern auch eventuelle Schulden. War die Person geschieden und schuldete einem Ex-Partner nachehelichen Ehegattenunterhalt, besteht dessen Anspruch nach dem Tod des Unterhaltspflichtigen fort.
  • Das unterscheidet diese Form des Unterhalts etwa vom Kindesunterhalt. Dieser muss in der Regel nach dem Tod des Elternteils nicht weitergezahlt werden.
  • Der fortbestehende Unterhaltsanspruch müsste also monatlich aus dem Erbe bedient werden. Aber nicht für immer, sondern nur so weit, bis damit ein fiktiver Pflichtteil des Erbes abgegolten ist. Gemeint ist damit laut der Rechtsanwaltskammer der Betrag, den ein hinterbliebener Ehepartner erhalten hätte, der nicht geschieden wäre, dafür aber enterbt wurde. Klingt kompliziert? Ist es auch.

Der Rat der Anwälte: Wer nachehelichen Unterhalt vom geschiedenen Ex-Partner erhält, sollte nach dessen Tod prüfen lassen, ob und wie eventuell vorhandene Ansprüche von den Erben weiter bedient werden müssen. Denn so haben Unterhaltsberechtigten noch Zeit, sich in Ruhe auf das absehbare Ende der Unterhaltszahlungen vorzubereiten. Erben hingegen sollen im Gegenzug nicht über Gebühr mit der Bedienung dieser Ansprüche belastet werden.

© dpa-infocom, dpa:260914-930-683957/1


Von dpa
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