Greift bei meiner Wohnung die Mietpreisbremse oder greift sie nicht? Diese Frage dürften sich womöglich einige Mieter stellen. Denn nicht immer ist ganz klar: Liegt die Immobilie in einem Gebiet mit gültiger Mietpreisbremsenverordnung? Sie ist nämlich Grundvoraussetzung für eine wirksame Deckelung der Miete.
Um das in Erfahrung zu bringen, rät Jutta Hartmann vom Deutschen Mieterbund, das bei der jeweiligen Gemeinde oder dem örtlichen Mieterverein zu erfragen. Unterliegt die Wohnung einer Preisbremse, darf die Miete bei einem Mieterwechsel höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Lag die Miete des Vormieters darüber, ist sie bei diesem Preis gedeckelt.
Ausnahmen gelten, wenn eine Wohnung erstmals nach dem 1. Oktober 2014 vermietet wird oder wenn vor Beginn des Mietverhältnisses umfassend modernisiert worden ist. Bei preisgebundenen Wohnungen, zum Beispiel Sozialwohnungen, gilt der Deckel nicht. Bei Indexmietverträgen gilt er nur für die Ausgangsmiete. Möblierter Wohnraum stellt hingegen keine Ausnahme dar.
Um die Einhaltung der Regelung überprüfen zu können, dürften Mieter bei ihren Vermietern Auskunft über alle dafür notwendigen Tatsachen verlangen, sagt Hartmann. Also etwa das Baujahr, die Vormiete oder Tatsachen zu etwaigen Mietzuschlägen oder Ausnahmen der Bremse.
„Liegt die Miete über der nach Mietpreisbremse höchstzulässigen Miete sollten Mieter dies zeitnah rügen“, sagt Jutta Hartmann. Dafür sei es ausreichend, die ortsübliche Vergleichsmiete zum Beispiel anhand des Mietspiegels zu ermitteln, zehn Prozent aufzuschlagen, und sich in einer Mail an den Vermieter darauf zu berufen. Nach Erhalt der Rüge muss der Vermieter die Miete reduzieren.
Übrigens: Es lohnt sich, die Berechnung nicht lange aufzuschieben. Mieter, die innerhalb der ersten 30 Monate nach Vertragsabschluss rügen, haben Anspruch auf Erstattung der zu viel gezahlten Miete. Wer diese Frist verpasst, kann laut Hartmann nur noch zurückverlangen, was nach Zugang der Rüge zu viel gezahlt wurde.
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