Klingt komisch, ist nun aber gerichtlich belegt: Auch wer nur einen Einkaufswagen schiebt und damit einen Schaden verursacht, muss sich den Folgen stellen. Wer sie ignoriert und sich vom Ort des Geschehens entfernt, kann sich der Unfallflucht schuldig machen. Das zeigt eine Entscheidung (Az.: 1 ORs 38/24) des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg, über die die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.
In dem Fall ging es um einen Mann, der sein Auto auf dem Parkplatz eines Supermarktes abgestellt hatte. Nach dem Einkauf wollte er seinen Einkaufswagen wieder zum Abstellplatz zurückbringen.
Dabei ließ er diesen aber kurz aus den Augen, weil er seinen Hund anleinen wollte. Auf dem abschüssigen Parkplatz rollte der Einkaufswagen weg und stieß gegen ein anderes Auto.
Dabei entstand an diesem ein sichtbarer Schaden. Den Vorfall hatte der Mann den Angaben zufolge bemerkte, kümmerte sich aber nicht weiter darum und hinterließ auch keine Personalien.
Später wurde er dennoch ausfindig gemacht und das zuständige Amtsgericht erließ gegen ihn ein Urteil wegen Unfallflucht samt Geldstrafe, wogegen der Betroffene vorging. Doch das Landgericht schloss sich der Auffassung des Amtsgerichts an und auch das OLG bestätigte das Urteil im Grundsatz.
Es handele sich um einen üblichen Verkehrsunfall mit Unfallflucht, auch wenn kein Auto, sondern ein Fußgänger mit Einkaufswagen in Bewegung und für den Unfall verantwortlich gewesen sei, so die Richter. Der straßenverkehrsspezifische Zusammenhang zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort im Sinne des Gesetzes sei gegeben.
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