Herbstlaub auf dem Gehweg: Wer muss wann wie fegen? | FLZ.de

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Veröffentlicht am 27.10.2026 04:57

Herbstlaub auf dem Gehweg: Wer muss wann wie fegen?

Achtung Sturzgefahr: In der Regel sind Eigentümer und Mieter dafür verantwortlich, ans Grundstück angrenzende Wege frei von Laub zu halten. (Foto: Kai Remmers/dpa-tmn)
Achtung Sturzgefahr: In der Regel sind Eigentümer und Mieter dafür verantwortlich, ans Grundstück angrenzende Wege frei von Laub zu halten. (Foto: Kai Remmers/dpa-tmn)
Achtung Sturzgefahr: In der Regel sind Eigentümer und Mieter dafür verantwortlich, ans Grundstück angrenzende Wege frei von Laub zu halten. (Foto: Kai Remmers/dpa-tmn)

Herbstzeit ist Laubzeit. Die bunt gefärbten Blätter sind echte Hingucker. Riskant wird es aber spätestens dann, wenn das Laub feucht wird. Dann drohen Rutschpartien und Verletzungsgefahr. Deshalb muss das Laub mindestens runter vom Bürgersteig. Aber wer kümmert sich um die Beseitigung? Und wie weit geht eine Kehrpflicht? Was passiert, wenn doch etwas passiert? Hier kommen Antworten auf die wichtigsten Fragen rund ums Laubfegen.

Wer ist verantwortlich fürs Laubfegen?

Bundesweit einheitliche Vorgaben existieren nicht. Stattdessen kann jede Kommune die Zuständigkeiten selbst bestimmen und in einer Verordnung oder Straßenreinigungssatzung festschreiben. Darin steht, wer das Laub auf welchen öffentlichen Flächen beseitigen muss und in welchem Umfang. Vielerorts wird die Reinigungspflicht per Satzung auf die Anlieger übertragen. Das sind die Haus- und Grundstückseigentümer, deren Grundstücke an die öffentlichen Flächen angrenzen. Zu ihnen gehören auch Wohnungseigentümergemeinschaften. 

Vermieter dürfen das Laubfegen ihrerseits an Mieter und Mieterinnen delegieren. „Genau wie beim Schneeräumen muss die Aufgabe im Mietvertrag vereinbart oder vom Mieter mit der Hausordnung akzeptiert werden“, erläutert Kyra Seidenberg, Vorständin des Mieterbunds Darmstadt.

Von wann bis wann müssen die Gehwege laubfrei sein?

Auch hier gibt es keine einheitlichen Vorschriften. Aber immerhin gibt es eine Leitlinie: Sie besagt, grundsätzlich während der üblichen Tageszeiten. Darunter wird allgemein wochentags zwischen 7 und 20 Uhr sowie sonn- und feiertags zwischen 9 und 20 Uhr verstanden. So sehen es auch Gerichte. „Nachts muss in der Regel nicht gefegt werden“, sagt Erik Uwe Amaya vom Eigentümerverband Haus & Grund Rheinland Ruhr.

Mietern rät Kyra Seidenberg, zusätzlich auf Vorgaben in der Hausordnung zu achten. Denn die sind bindend. Bei Nicht-Einhaltung kann der Vermieter abmahnen.

Und wo ist das zu tun?

Grundsätzlich betreffen Reinigungssatzungen Flächen, die ans eigene Grundstück grenzen. Fehlt ein Bürgersteig, muss oft ein ausreichend breiter Streifen am Fahrbahnrand freigehalten werden. Für beide Bereiche sind Eigentümer und Mieter, falls diese die Kehrpflicht übernommen haben, verantwortlich. 

Was ausreichend breit bedeutet, ist selten in Metern und Zentimetern bestimmt. Eine an den Winterdienst angelehnte Faustregel hilft: Zwei Passanten können aneinander vorbeigehen, Menschen mit Rollator und Kinderwagen gut passieren. Zur Sicherheit sollte aber auch in die örtlichen Vorschriften geguckt werden. 

In welchem Umfang müssen Eigentümer und Mieter kehren?

„Maßgeblich ist, dass öffentliche Wege sicher benutzbar bleiben“, umschreibt der Deutsche Städte- und Gemeindebund das wichtigste Kriterium. Die Entscheidung über den Kehrrhythmus bleibt weitestgehend den Bürgern überlassen.

Laubanfall und Witterung bieten Orientierung. Weht der Herbstwind viele Blätter von den Zweigen, sollten Erik Uwe Amaya zufolge Besen, Rechen und Laubbläser öfter als einmal pro Woche zum Einsatz kommen. Manchmal sogar mehrmals täglich, um die Bildung einer geschlossenen Laubdecke zu verhindern. Erst recht, wenn es regnet, feucht und frostig ist. „Besonders bei nassem Laub besteht erhebliche Rutschgefahr“, erklärt er.

Gibt es Vorschriften für Wege innerhalb einer Wohnanlage?

Meistens enthält die Hausordnung entsprechende Klauseln. Generell greift die Verkehrssicherungspflicht. Demnach müssen der oder die Eigentümer dafür sorgen, dass niemand zu Schaden kommt. Wie sie das organisieren, steht ihnen frei. Für Mehrfamilienhäuser wird oft ein Hausmeisterservice beauftragt.

Wer haftet bei Unfällen?

Zunächst derjenige, der verantwortlich ist: Eigentümer oder Mieter. „Voraussetzung ist, dass der Eigentümer die Reinigungspflicht verletzt hat und der Unfall darauf zurückgeht“, erläutert Amaya. Gleiches gilt für Mieter und Mieterinnen: „Wenn sie nicht fegen und jemand fällt, haften sie“, erklärt Kyra Seidenberg.

Übernimmt ein Dienstleister das Kehren, geht dieser womöglich in die Haftung. Die Auftraggeber (Eigentümer, Vermieter oder Mieter) sind aber nicht raus aus der Verantwortung. Sie müssen die Arbeit regelmäßig kontrollieren, sonst zahlen sie bei Schäden eventuell mit.

Es besteht jedoch keine Pflicht, Gehwege jederzeit vollständig von Laub freizuhalten. Das lässt sich aus Urteilen ableiten. Vielmehr müssten Menschen sich „auf typische, insbesondere jahreszeitlich bedingte Risiken wie nasses Herbstlaub“ einstellen und ihr Verhalten anpassen, so der Städte- und Gemeindebund. Dennoch sollten Eigentümer und Mieter im Streitfall nachweisen können, dass sie das Laub ordnungsgemäß von den Flächen gefegt haben. Im Streitfall kann es darauf ankommen, ob sie ihre Räumpflicht erfüllt haben. Die Privathaftpflichtversicherung leistet bei berechtigten Schadensersatzforderungen und wehrt unberechtigte ab.

Wer zahlt, wenn der Hausmeister fegt?

Grundsätzlich der Auftraggeber. Das ist üblicherweise der Hauseigentümer oder die Eigentümergemeinschaft. Selbstnutzer tragen die Ausgabe alleine. Vermieter können sie über die Nebenkosten auf Mieter und Mieterinnen umlegen. „Der Posten muss in der Abrechnung extra ausgewiesen werden. Der Mieter kann die Rechnung verlangen“, sagt Kyra Seidenberg. Kehrt ein Vermieter selbst, kann er auch seine Eigenleistung in Rechnung stellen.

Grundsätzlich können die Kosten von demjenigen, der sie zahlt, als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend gemacht werden.

© dpa-infocom, dpa:261027-930-898221/1


Von dpa
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