Erdbeben trifft auch Thailand: Was Reisende wissen müssen | FLZ.de

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Veröffentlicht am 28.03.2025 12:38

Erdbeben trifft auch Thailand: Was Reisende wissen müssen

Ein Rettungshelfer geht an der Stelle vorbei, an der ein im Bau befindliches Hochhaus nach einem Erdbeben der Stärke 7,7 zusammengebrochen ist. Ein starkes Beben mit Epizentrum im Nachbarland Myanmar hat die Region in Südostasien erschüttert. (Foto: Sakchai Lalit/AP/dpa-tmn)
Ein Rettungshelfer geht an der Stelle vorbei, an der ein im Bau befindliches Hochhaus nach einem Erdbeben der Stärke 7,7 zusammengebrochen ist. Ein starkes Beben mit Epizentrum im Nachbarland Myanmar hat die Region in Südostasien erschüttert. (Foto: Sakchai Lalit/AP/dpa-tmn)
Ein Rettungshelfer geht an der Stelle vorbei, an der ein im Bau befindliches Hochhaus nach einem Erdbeben der Stärke 7,7 zusammengebrochen ist. Ein starkes Beben mit Epizentrum im Nachbarland Myanmar hat die Region in Südostasien erschüttert. (Foto: Sakchai Lalit/AP/dpa-tmn)

Urlaubern in Thailand rät das Auswärtige Amt nach dem Erdbeben, die Nachrichtenlage zu verfolgen und Verhaltenshinweise lokaler Behörden, von Reiseanbietern oder Hotelpersonal zu beachten. Das schreibt das Ministerium in seinen Reisehinweisen für das Land, nachdem am Morgen ein starkes Beben mit Epizentrum in Thailands Nachbarland Myanmar Teile Südostasiens erschüttert hatte.

Betroffenen Reisenden vor Ort wird auch geraten, sich in die Krisenvorsorgeliste (ELEFAND) des Auswärtigen Amtes einzutragen und sich mit Verhaltenshinweisen bei Erdbeben vertraut zu machen, die beispielsweise das Helmholtz-Zentrum für Geoforschung in umfangreicher Form online bereitstellt. Weitere Nachbeben seien nicht auszuschließen, so das Auswärtige Amt.

Reiseveranstalter nähmen aktuell mit ihren Gästen Kontakt auf, teilte eine Sprecherin des Deutschen Reiseverbandes mit, der viele Anbieter und Reisebüros vertritt. Der DRV geht aktuell von mehreren Tausend Gästen in Thailand aus, die mit deutschen Reiseveranstaltern dort sind. Die wenigsten davon hielten sich in Bangkok auf. In Khao Lak, Phuket und Ko Samui, beliebte Urlaubsregionen im Süden des Landes, gebe es keine Beeinträchtigungen, so die Sprecherin weiter.

Was machen Reiseveranstalter mit Gästen vor Ort?

Wer eine Pauschalreise gebucht hat, wird vom Veranstalter in solchen Fällen kontaktiert und zur aktuellen Lage informiert. Große Reiseanbieter haben dafür auch eigene Krisenmanagement-Teams. Muss die Reise wegen der Umstände vor Ort vorzeitig beendet werden, kümmern sich die Anbieter beispielsweise um den Weg zum Airport und die Rückflüge. Ist das Hotel nicht mehr sicher bewohnbar, werden sie versuchen, eine sichere Unterkunft zu besorgen.

Was ist, wenn ich demnächst Urlaub dort plane?

Pauschalreisegäste, deren Abreise in den nächsten Tagen bevorsteht, sollten sich an ihren Veranstalter wenden, um sich über die Lage vor Ort zu informieren und Optionen, etwa auf Umbuchungen, abzuklopfen. Vorschnell auf eigene Faust die Reise abzusagen, ist nicht zu empfehlen: Empfindliche Storno-Gebühren können anfallen. Denn Angst oder Unbehagen allein sind kein Grund für eine kostenfreie Stornierung.

Anders sieht es aus, wenn die geplante Reise tatsächlich erheblich beeinträchtigt ist. Zum Beispiel, wenn es dort, wo das Hotel steht, große Zerstörungen gibt. Dann liegen „außergewöhnliche Umstände“ vor, die zum kostenlosen Reiserücktritt berechtigen. In so einer Situation sagen Veranstalter aber in der Regel von selbst Reisen ab oder bieten Umbuchungen an.

Und was ist mit Rucksacktouristen?

Südostasien ist beliebt bei Urlaubern, die individuell unterwegs sind – viele Backpacker zieht es in die Region. Im Gegensatz zu Pauschalreisenden können sich Urlauber, die Flug und Hotel individuell gebucht haben, nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen und auf einen Veranstalter stützen. Sie sind auf die Geschäftsbedingungen der Einzelanbieter angewiesen, also etwa der Airline und der Unterkunft.

Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherungen leisten bei Naturkatastrophen wie Erdbeben oft nicht. Dennoch ist es ratsam, die Versicherungsbedingungen dahingehend einmal zu prüfen.

© dpa-infocom, dpa:250328-930-417158/1


Von dpa
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