Zahlungsarten in Handel oder Gastro: Wer setzt die Regeln? | FLZ.de

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Veröffentlicht am 19.12.2025 12:42

Zahlungsarten in Handel oder Gastro: Wer setzt die Regeln?

Händler und Gastronomen bestimmen, welche Zahlungsarten akzeptiert werden: Ein Anspruch auf Bar- oder Kartenzahlung besteht nicht. (Foto: Sina Schuldt/dpa)
Händler und Gastronomen bestimmen, welche Zahlungsarten akzeptiert werden: Ein Anspruch auf Bar- oder Kartenzahlung besteht nicht. (Foto: Sina Schuldt/dpa)
Händler und Gastronomen bestimmen, welche Zahlungsarten akzeptiert werden: Ein Anspruch auf Bar- oder Kartenzahlung besteht nicht. (Foto: Sina Schuldt/dpa)

„Zahlen Sie bar oder mit Karte?“ Wohl dem, der im Handel oder Restaurant die Wahl hat. Doch längst nicht immer ist das der Fall. Denn in der Praxis hat wohl jeder und jede schon einmal erlebt, dass eben nur das eine oder nur das andere Zahlungsmittel akzeptiert wird. 

Ungünstig, wenn man ausgerechnet das gewünschte nicht zur Hand hat. Aber wie ist in Deutschland eigentlich die Rechtslage - habe ich Anspruch auf eine bestimmte Zahlungsart oder sogar auf eine Wahlmöglichkeit?

Die kurze und knappe Antwort: nein. Kunden können nicht auf eine bestimmte Zahlweise bestehen, die Regeln gibt der Händler oder Wirt vor. Nur wenn es eine Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Zahlungsarten gibt, kann man frei entscheiden, wie man die Rechnung begleichen will.

Hinweisschilder sind nicht zwingend notwendig

Grundsätzlich ist Rechtsanwalt Christian Bereska zufolge zwischen Privatperson und Geschäftsleuten immer von einer Barzahlung auszugehen. Auch wenn inzwischen vielerorts zusätzlich Kartenzahlungen angeboten werden, sollte man sich darauf also besser nicht blind verlassen. Zur Sicherheit ein wenig Bargeld mitzuführen, schadet nicht. In Geschäften oder Restaurants müssten Betreiber auf eine ausschließlich bare Zahlweise darum auch nicht ausdrücklich hinweisen.

Anders sieht es aus, wenn Geschäftsleute die Zahlung mit Bargeld ausschließen - also auf eine Kartenzahlung bestehen. Dann müssten sie laut dem Rechtsanwalt sehr wohl auf diesen Umstand hinweisen - und zwar spätestens bei Vertragsschluss, also entweder im Handel an der Kasse oder bei der Aufnahme der Bestellung im Restaurant, sofern nicht eindeutig wahrnehmbare Hinweisschilder zuvor darüber aufklären.

© dpa-infocom, dpa:251219-930-445876/1


Von dpa
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