Wohngebäudeversicherung: Was Käufer und Erben wissen sollten | FLZ.de

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Veröffentlicht am 19.01.2026 00:06

Wohngebäudeversicherung: Was Käufer und Erben wissen sollten

Wohnung oder Haus erworben? Dann geht zunächst auch die Wohngebäudeversicherung des Vorbesitzers auf Sie über. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)
Wohnung oder Haus erworben? Dann geht zunächst auch die Wohngebäudeversicherung des Vorbesitzers auf Sie über. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)
Wohnung oder Haus erworben? Dann geht zunächst auch die Wohngebäudeversicherung des Vorbesitzers auf Sie über. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)

Haus ge- oder verkauft? Dann brauchen Sie oder der neue Eigentümer Ihrer Immobilie sich vorerst keine Sorgen um den Versicherungsschutz des Hauses oder der Wohnung zu machen. Denn bei einem Eigentumsübergang geht auch die Wohngebäudeversicherung auf den neuen Eigner über. So sieht es das Gesetz vor. Das soll einen nahtlosen Versicherungsschutz gewährleisten und verhindern, dass Eigentümerinnen und Eigentümer durch unvorhersehbare Gefahren in finanzielle Not geraten.

Neue Eigentümer sind deswegen aber nicht auf Gedeih und Verderb auch in Zukunft dem Tarif des Vorgängers ausgeliefert. Ihnen steht nach dem Kauf ein Sonderkündigungsrecht zu, entweder sofort oder zum Ende des Versicherungszeitraums - je nachdem, was der Vertrag vorsieht. Ein Blick ins Kleingedruckte oder eine Nachfrage beim jeweiligen Anbieter bringen Klarheit.

Im Erbfall gilt dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft zufolge hingegen kein Sonderkündigungsrecht. Mit Annahme der Erbschaft treten Erben automatisch in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein - und können daher nur ordentlich zum Ende der Vertragslaufzeit kündigen.

© dpa-infocom, dpa:260118-930-563732/1


Von dpa
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