Kurz mit anderen darüber reden, was heute im Büro passiert ist oder beschreiben, wie der Arbeitsplatz aussieht – klingt nach harmlosem Small Talk. Doch das kann Konsequenzen haben. Denn Verschwiegenheit ist auch ohne eine explizite Erwähnung im Arbeitsvertrag Pflicht.
Worauf bezieht sich das genau? Grundsätzlich gilt bei allen Betriebsgeheimnissen Verschwiegenheit. „Betriebsgeheimnisse sind schlicht gesagt alle Kenntnisse, die ein Arbeitnehmer in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit hat“, erklärt Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Dazu können etwa Personendaten oder aber auch der Zuschnitt von Räumlichkeiten gehören. Eben all die Informationen, die nicht allgemein bekannt oder öffentlich zugänglich sind.
Wer Betriebsgeheimnisse verrät, riskiert eine Abmahnung oder eine Kündigung. In einigen Fällen müssen Arbeitnehmer auch Schadenersatz leisten.
Bei Geschäftsgeheimnissen ist das Gesetz noch strenger. Hierbei handelt es sich um Informationen, die nur für einen bestimmten Personenkreis bestimmt sind und auch innerhalb vom Unternehmen Geheimhaltung erfordern, so Görzel. Das können etwa Dokumente sein, die nur an bestimmte Angestellte gerichtet und auch als vertraulich gekennzeichnet sind.
Generell sind drei Aspekte nötig, um ein Geschäftsgeheimnis zu erschaffen:
Das Verraten von Geschäftsgeheimnisse kann bei schweren, vorsätzlichen Fällen bis in den Bereich der Strafbarkeit gehen.
Zur Person: Volker Görzel ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln und Leiter des Fachausschusses Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung im Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA).
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