Urteil: Unfallschutz gilt häufig - aber nicht immer | FLZ.de

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Veröffentlicht am 30.08.2024 16:01

Urteil: Unfallschutz gilt häufig - aber nicht immer

Kein gesetzlicher Unfallschutz: Eine einfache physiotherapeutische Behandlung ohne spezielles Rehabilitationskonzept ist nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt, urteilte das Thüringer Landessozialgericht. (Foto: Martin Schutt/dpa/dpa-tmn)
Kein gesetzlicher Unfallschutz: Eine einfache physiotherapeutische Behandlung ohne spezielles Rehabilitationskonzept ist nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt, urteilte das Thüringer Landessozialgericht. (Foto: Martin Schutt/dpa/dpa-tmn)
Kein gesetzlicher Unfallschutz: Eine einfache physiotherapeutische Behandlung ohne spezielles Rehabilitationskonzept ist nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt, urteilte das Thüringer Landessozialgericht. (Foto: Martin Schutt/dpa/dpa-tmn)

Wer auf dem Weg zu einem Physiotherapietermin verunfallt, kann manchmal auf den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zählen - aber eben längst nicht immer. Das zeigt das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts (Az.: L 1 U 365/22), auf das das Verbraucherrechtsportal „anwaltauskunft.de“ verweist.

Im konkreten Fall befand sich ein Mann wegen einer Schulterverletzung, die nicht auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen war, auf Kosten der Krankenkasse in physiotherapeutischer Behandlung. Bei der Fahrt zu einem der Behandlungstermine stürzte der Mann und zog sich Trümmerbrüche an beiden Handgelenken zu. In dem Glauben, unfallversichert gewesen zu sein, meldete der Mann das Unglück dem zuständigen Unfallversicherungsträger. Dieser verweigerte die Leistung, der Mann klagte - allerdings ohne Erfolg.

Das Gericht gab dem Versicherungsträger recht: Für den Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung müsse die ambulante Behandlung im Rahmen eines Rehabilitationskonzepts erfolgen und durch eine spezielle Rehabilitationseinrichtung durchgeführt werden. Die Verordnung einer schlichten Krankengymnastik durch einen behandelnden Arzt ohne ein solches Konzept und ohne entsprechende Leistungsbewilligung durch den Rehabilitationsträger genügt diesen Anforderungen nicht.

© dpa-infocom, dpa:240830-930-218124/1


Von dpa
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