Zum selben Verkehrsdelikt kann ein zweiter, inhaltlich auch abweichender Bußgeldbescheid erstellt werden. Allerdings ist dieser neue Bescheid nur gültig, wenn der erste zuvor aufgehoben wurde.
Auch eine etwaige Unterbrechung der sogenannten Verfolgungsverjährungsfrist ist ansonsten nicht gegeben. Das zeigt eine Entscheidung (Az.: 2 OWi 4211 Js 8465/22) des Amtsgerichts Landstuhl, auf welche die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.
In dem Fall ging es um ein im Detail nicht näher beschriebenes Verkehrsdelikt. Zu diesem wurden zwei verschiedene, inhaltlich abweichende Bußgeldbescheide erlassen. So wurde im zweiten eine andere Anschrift vermerkt, auch die Beträge unterschieden sich. Zudem gingen die Akten so spät beim Amtsgericht ein, dass Fragen zur Verfolgungsverjährung aufkamen. Diese beträgt in der Regel drei Monate.
Dafür erntete die zuständige Behörde Kritik vom Gericht. Es machte auch klar, dass ein inhaltlich abweichender zweiter Bußgeldbescheid nur zulässig ist, wenn der erste aufgehoben wird. Außerdem war die Verfolgungsverjährungsfrist von drei Monaten schon abgelaufen und konnte daher nicht mehr unterbrochen werden. So musste der Betroffene am Ende kein Bußgeld zahlen.
Im Zusammenhang mit dem Urteil betont die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht unter anderem die „Bedeutung sorgfältiger behördlicher Arbeit“ - und dass manchmal daran auch gezweifelt werden könne.
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