Streit um Immobilie: Ex-Frau erhält Nutzungsentschädigung | FLZ.de

arrow_back_rounded
Lesefortschritt
Veröffentlicht am 27.03.2026 10:28

Streit um Immobilie: Ex-Frau erhält Nutzungsentschädigung

Wer zahlt fürs Weiterwohnen? Ein Ex-Partner kann Nutzungsentschädigung verlangen, wenn der andere in der Eigentumswohnung bleibt. (Foto: Karl-Josef Hildenbrand/dpa-tmn)
Wer zahlt fürs Weiterwohnen? Ein Ex-Partner kann Nutzungsentschädigung verlangen, wenn der andere in der Eigentumswohnung bleibt. (Foto: Karl-Josef Hildenbrand/dpa-tmn)
Wer zahlt fürs Weiterwohnen? Ein Ex-Partner kann Nutzungsentschädigung verlangen, wenn der andere in der Eigentumswohnung bleibt. (Foto: Karl-Josef Hildenbrand/dpa-tmn)

Kann nach einer Trennung der ausgezogene Eigentümer einer gemeinsamen Wohnung vom weiter dort lebenden Partner eine Nutzungsentschädigung verlangen - auch wenn er dem Ex die Immobilie ohnehin bald rückübertragen muss? Ja, lautete ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart (Az: 15 UF 127/24), auf das die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist. Für die Höhe sei die ortsübliche Miete ein wichtiger Faktor.

Worum ging es konkret? Vor Gericht stritt ein Ehepaar in ihrem Scheidungsverfahren über eine Nutzungsentschädigung für die Eigentumswohnung, die der Frau gehört. Der Mann hatte ihr die Immobilie aus Gründen des Gläubigerschutzes übertragen, sollte sie aber im Fall einer Scheidung zurückerhalten. Nach der Trennung zog die Frau mit der Tochter aus, während der Vater mit den beiden Söhnen in der Wohnung blieb. 

Ex-Mann: Wohnung war nur „für die Ehezeit“ gedacht

Die Frau forderte im Jahr darauf eine Nutzungsentschädigung, welche der Mann ablehnte. Stattdessen verwies er auf die Darlehensraten und alle laufenden Kosten, die er allein trage, sowie darauf, dass die Frau aus dem nur „für die Ehezeit“ gedachten Eigentum keine weiteren Vorteile ziehen solle.

Das sah das Oberlandesgericht anders und bestätigte grundsätzlich den Anspruch der Frau. Allerdings müsse berücksichtigt werden, dass ihr Eigentum nur befristet sei und die Rückübertragung feststehe. Diese besondere Konstruktion rechtfertige einen deutlichen Abschlag vom ortsüblichen Wohnwert von 1700 Euro monatlich. 

Statt der von der Antragsstellerin geforderten Entschädigung von 2000 Euro pro Monat hielten die Richter eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 1000 Euro für angemessen. Der Mann wurde zudem verpflichtet, diesen Betrag jeweils für 27 Monate rückwirkend zu zahlen, also 27 000 Euro.

© dpa-infocom, dpa:260327-930-874170/1


Von dpa
north