Auf ein Arbeitsverhältnis mit sachgrundloser Befristung darf bei demselben Arbeitgeber in der Regel nicht noch ein weiterer Vertrag mit sachgrundloser Befristung folgen. Auch dann nicht, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen eine kurze Unterbrechung liegt. Das geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Köln hervor (Az.: 12 Ca 2975/25), auf die die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.
In dem Fall war ein Arbeitnehmer ein Jahr lang als Filmvorführer bei einem Kinobetreiber beschäftigt. Kurz nach Ablauf dieses Arbeitsverhältnisses schlossen der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag, ohne einen Grund für die Befristung zu nennen. Dieser begann wenige Tage nach Ende des ersten Vertrages und sah eine Beschäftigung im Bereich Marketing vor. Der Arbeitnehmer erledigte jedoch weiterhin teilweise Aufgaben als Filmvorführer und im Servicebereich.
Der Arbeitnehmer hielt die zweite Befristung für unwirksam und erhob Entfristungsklage. Er argumentierte: Zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen hätten nur wenige Tage gelegen, seine Tätigkeit habe sich außerdem inhaltlich nicht wesentlich verändert.
Die Klage war beim Arbeitsgericht Köln erfolgreich. Nach Auffassung des Gerichts verstieß die zweite Befristung gegen das gesetzliche Verbot der sachgrundlosen Befristung nach einer Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber.
Eine Ausnahme von diesem Verbot kommt nur in besonderen Fällen in Betracht. Zum Beispiel bei sehr lange zurückliegenden Beschäftigungen, Tätigkeiten von kurzer Dauer oder Arbeitsverhältnissen mit völlig anderem Inhalt. Eine solche Ausnahme sah das Gericht im vorliegenden Fall jedoch nicht.
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