Nach der Brückenteilzeit in unbefristete Teilzeit? | FLZ.de

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Veröffentlicht am 21.03.2025 13:56

Nach der Brückenteilzeit in unbefristete Teilzeit?

Wer in Brückenteilzeit ist, sollte beachten, dass man nach deren Ablauf zur ursprünglichen Arbeitszeit zurückkehrt. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)
Wer in Brückenteilzeit ist, sollte beachten, dass man nach deren Ablauf zur ursprünglichen Arbeitszeit zurückkehrt. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)
Wer in Brückenteilzeit ist, sollte beachten, dass man nach deren Ablauf zur ursprünglichen Arbeitszeit zurückkehrt. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)

Wer in Brückenteilzeit ist, kann keinen Antrag auf Teilzeit direkt im Anschluss stellen. Das zeigt ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts, über das „Haufe.de“ berichtet. 

Verhandelt wurde der Fall (Az.: 16 GLa 821/24) einer Arbeitnehmerin: Sie war in Brückenteilzeit, hatte ihre Arbeitszeit also für eine festgelegte Dauer von knapp zwei Jahren auf 30 Stunden wöchentlich reduziert. Noch während ihrer Brückenteilzeit beantragte sie ihrem Arbeitgeber mit Ende der Brückenteilzeit unbefristet in Teilzeit (30 Stunden) zu arbeiten. Der Arbeitgeber lehnte das ab.

Die Arbeitnehmerin wollte die unbefristete Teilzeit daraufhin vor Gericht durchsetzen. Ohne Erfolg. Laut Urteil besteht kein Anspruch auf dauerhafte Verringerung der Arbeitszeit. Während einer bestehenden Brückenteilzeit könne keine weitere Verringerung der Arbeitszeit beantragt werden, wenn der Antrag sich auf Paragraf 8 (Absatz 1) im Teilzeit- und Befristungsgesetz stützt.

Erneuter Antrag auf Teilzeit erst nach Wartezeit möglich

Wer in Brückenteilzeit ist, sollte beachten: Nach Ablauf der vereinbarten Zeit, in der man verkürzt arbeitet, kehrt man wieder zur ursprünglichen Arbeitszeit zurück. Ein erneuter Antrag auf Brückenteilzeit ist dann laut Gesetz frühestens ein Jahr nach der Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit möglich. 

Das Landesarbeitsgericht schloss auf Basis dieser Regelung, dass die Arbeitnehmerin auch eine zeitlich unbegrenzte Verringerung der Arbeitszeit nicht innerhalb bestehenden Brückenteilzeit beantragen konnte.

Hintergrund: Einen Anspruch auf Brückenteilzeit gibt es seit 2019. Er sieht vor, dass Arbeitnehmer eine Verringerung ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum von mindestens einem und maximal fünf Jahren beantragen können. 

Der Anspruch gilt in Betrieben mit mindestens 45 Beschäftigten. Ob der Arbeitgeber dem Antrag zustimmt, ist unter anderem abhängig davon, wie viele Arbeitnehmer im Betrieb bereits Anspruch auf Brückenteilzeit erhoben haben oder ob betriebliche Gründe dagegen vorliegen.

© dpa-infocom, dpa:250321-930-410618/1


Von dpa
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