Muss ich mir Urlaub nehmen? 3 Regeln zu Betriebsferien | FLZ.de

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Veröffentlicht am 12.08.2024 00:07

Muss ich mir Urlaub nehmen? 3 Regeln zu Betriebsferien

Arbeitnehmer sollten ausreichend Zeit haben, um sich auf Betriebsferien einzustellen und ihre persönlichen Pläne anzupassen. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)
Arbeitnehmer sollten ausreichend Zeit haben, um sich auf Betriebsferien einzustellen und ihre persönlichen Pläne anzupassen. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)
Arbeitnehmer sollten ausreichend Zeit haben, um sich auf Betriebsferien einzustellen und ihre persönlichen Pläne anzupassen. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)

Egal, ob Werkstatt, Einzelhandel oder Restaurant: Betriebe nutzen die Sommermonate gerne mal für eine allgemeine Schließzeit. Die Betriebsferien ermöglichen es Arbeitgebern, einen Zeitraum festzulegen, in dem alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Urlaub nehmen müssen. Aber: Einfach so und spontan geht das nicht.

Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht, erklärt die wichtigsten Regeln. 

1. Umfang der Betriebsferien

Arbeitgeber können Betriebsferien anordnen, aber dabei darf nicht der gesamte Jahresurlaub der Arbeitnehmer verbraucht werden, so Oberthür. Eine klare gesetzliche Vorgabe gibt es allerdings nicht. 

Einer Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts zufolge (Az.: 1 ABR 79/79) ist es etwa angemessen, wenn drei Fünftel des Urlaubsanspruchs von Betriebsferien vereinnahmt werden, die Beschäftigten 60 Prozent ihres Jahresurlaubs zu einem vom Arbeitgeber festgelegten Zeitpunkt nehmen müssen. Es bleibt Ihnen also genügend Urlaubszeit, die sie selbst verplanen können - und die der Arbeitgeber dann lediglich genehmigen muss. 

2. Rechtzeitige Ankündigung der Betriebsferien

Arbeitgeber müssen geplante Betriebsferien rechtzeitig ankündigen. Beschäftigte müssen genügend Zeit haben, sich darauf einzustellen und ihre persönlichen Pläne entsprechend anzupassen.

3. Betriebsferien und bereits genommener Urlaub

Haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bereits ihren gesamten Urlaub genommen, bevor die Betriebsferien beginnen, muss der Arbeitgeber ihnen laut Oberthür entweder eine Beschäftigung während der Betriebsferien anbieten oder sie für diese Zeit bezahlt freistellen.

Zur Person: Nathalie Oberthür ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Vorsitzende des Ausschusses Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

© dpa-infocom, dpa:240811-930-200671/1


Von dpa
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