Mietausfälle: Wie Vermieter jetzt Grundsteuer sparen können | FLZ.de

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Veröffentlicht am 19.03.2025 14:20

Mietausfälle: Wie Vermieter jetzt Grundsteuer sparen können

Kein Nachmieter zu finden? Dann können Vermieter Anspruch auf Teilerlass der Grundsteuer haben - vorausgesetzt, sie haben unverschuldet erhebliche Mietausfälle zu beklagen. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)
Kein Nachmieter zu finden? Dann können Vermieter Anspruch auf Teilerlass der Grundsteuer haben - vorausgesetzt, sie haben unverschuldet erhebliche Mietausfälle zu beklagen. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)
Kein Nachmieter zu finden? Dann können Vermieter Anspruch auf Teilerlass der Grundsteuer haben - vorausgesetzt, sie haben unverschuldet erhebliche Mietausfälle zu beklagen. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)

Vermieterinnen und Vermieter können Anspruch auf Teilerlass der Grundsteuer haben. Und zwar immer dann, wenn sie unverschuldet erhebliche Mietausfälle zu beklagen hatten. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin. Wer einen solchen Antrag für das Jahr 2024 stellen möchte, muss sich aber ranhalten. Es bleibt nur noch bis zum 31. März dafür Zeit.

Gestellt wird der Antrag bei den Steuerämtern der Städte und Gemeinden, in den Stadtstaaten sind die Finanzämter zuständig. Wer die Frist verpasst, kann höchstens auf die Kulanz der Behörden hoffen.

Chance auf Erfolg nur bei deutlicher Ertragseinbuße

Chancen auf Erfolg haben die Anträge dem Verband zufolge allerdings nur, wenn die Mieterträge um mehr als 50 Prozent hinter dem normalen Rohertrag der Immobilie zurückgeblieben sind oder die Immobilie vollkommen ertraglos war. Dann werden im ersten Fall 25 Prozent der Grundsteuer erlassen, im zweiten Fall 50 Prozent.

Wichtig: Ursächlich für die Mietausfälle müssen dabei ganz bestimmte Ereignisse sein: etwa Leerstand, ein allgemeiner Mietpreisverfall oder strukturelle Nichtvermietbarkeit. Auch außergewöhnliche Vorfälle wie Wohnungsbrände oder Wasserschäden, die zu Mietausfällen führen, berechtigen zum Grundsteuererlass.

Kein Anspruch bei selbst verschuldetem Leerstand

Hat der Vermieter den Leerstand selbst zu verschulden, weil er sich nicht ausreichend um neue Mieter bemüht hat, besteht kein Anspruch. Die Dokumentation etwa über Annoncen sollte daher im Zweifel vorgelegt werden können.

© dpa-infocom, dpa:250319-930-408363/1


Von dpa
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