Mann stört Sprengung von AKW-Türmen - Schadenersatz? | FLZ.de

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Veröffentlicht am 19.08.2024 11:25, aktualisiert am 19.08.2024 13:33

Mann stört Sprengung von AKW-Türmen - Schadenersatz?

Die Störaktion eines Mannes bei der Sprengung der Kühltürme des stillgelegten Kernkraftwerks Grafenrheinfeld könnte Schadenersatzansprüche nach sich ziehen. (Foto: Karl-Josef Hildenbrand/dpa)
Die Störaktion eines Mannes bei der Sprengung der Kühltürme des stillgelegten Kernkraftwerks Grafenrheinfeld könnte Schadenersatzansprüche nach sich ziehen. (Foto: Karl-Josef Hildenbrand/dpa)
Die Störaktion eines Mannes bei der Sprengung der Kühltürme des stillgelegten Kernkraftwerks Grafenrheinfeld könnte Schadenersatzansprüche nach sich ziehen. (Foto: Karl-Josef Hildenbrand/dpa)

Nach der Störaktion eines Mannes vor der Sprengung der Kühltürme des stillgelegten Atomkraftwerks Grafenrheinfeld prüft der Kraftwerksbetreiber Schadenersatzansprüche. „Zur Höhe der Mehrkosten können wir derzeit keine Angaben machen, deren Ermittlung läuft erst an“, teilte eine Sprecherin von Preussenelektra in Hannover mit. Die Polizei prüft ebenfalls, ob sie dem Mann die Kosten für den Einsatz von Rettungskräften, darunter eigens angeforderte Höhenretter, in Rechnung stellen kann, wie eine Polizeisprecherin sagte.

Sprengung verzögerte sich

Der 36-Jährige war kurz vor der für vergangenen Freitagabend geplanten Sprengung der markanten Kühltürme nahe Schweinfurt auf einen Strommast im Absperrbereich geklettert. Dadurch verzögerte sich die Sprengung um etwa eineinhalb Stunden. Die Polizei ermittelt seither gegen den Mann wegen möglicher Nötigung und Hausfriedensbruchs sowie wegen eines Verstoßes gegen eine geltende Allgemeinverfügung des Landratsamtes Schweinfurt. Der 36-Jährige, wahrscheinlich ein Atomkraftbefürworter, war nach seiner Aktion zeitweise in Gewahrsam genommen worden.

In der Allgemeinverfügung des Landratsamtes vom 13. August geht es um den Absperrbereich in der Zeit vor und nach der Sprengung. Darin heißt es unter anderem: „Zuwiderhandlungen gegen das Betretungsverbot können mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000,00 EUR belegt werden.“

 

© dpa-infocom, dpa:240819-930-207004/2


Von dpa
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