Kita-Schließtag: Muss der Arbeitgeber mir Urlaub geben? | FLZ.de

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Veröffentlicht am 20.04.2026 04:04

Kita-Schließtag: Muss der Arbeitgeber mir Urlaub geben?

Heute leider geschlossen: Im Kita-Alltag müssen Eltern oft improvisieren. (Foto: Christoph Soeder/dpa/dpa-tmn)
Heute leider geschlossen: Im Kita-Alltag müssen Eltern oft improvisieren. (Foto: Christoph Soeder/dpa/dpa-tmn)
Heute leider geschlossen: Im Kita-Alltag müssen Eltern oft improvisieren. (Foto: Christoph Soeder/dpa/dpa-tmn)

Wenn die Kita zu ist, muss das Kind zu Hause betreut werden. Daran ist wenig zu rütteln. Aber wie, wenn die Eltern doch eigentlich arbeiten müssen? Eine mögliche Lösung: Urlaub beantragen. Aber muss der Arbeitgeber den dann auch zwingend genehmigen?

„Ein grundsätzlicher Anspruch auf Urlaub wegen Kita‑Schließtagen besteht nicht“, erklärt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Geht es also um geplante Schließungen, muss ein Arbeitnehmer in gewohnter Frist Urlaub einreichen. Der Arbeitgeber muss den Urlaub nicht in jedem Fall bewilligen. Lehnt er ihn ab, müsste er das aber gut begründen.

Die Kita fällt spontan aus - was jetzt?

Sollte die Kita unerwartet und kurzfristig schließen, muss eine schnelle Lösung her. Optionen sind neben spontanem Urlaub unter anderem der Abbau von Überstunden, der Wechsel ins Homeoffice oder eine unbezahlte Freistellung.

Findet sich mit dem Arbeitgeber keine einvernehmliche Lösung und es ist den Eltern nicht möglich, eine Betreuungsperson zu organisieren, dürfen Angestellte „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ von der Arbeit fernbleiben. Das wird durch § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), „Vorübergehende Verhinderung“, geregelt.

Wenn der Arbeitgeber sich quer stellt

Der §616 kann im Arbeitsvertrag allerdings ausgeschlossen werden. Wer ohne Berechtigung und mit ausgeschlossenem §616 der Arbeit fernbleibt, riskiert arbeitsrechtliche Konsequenzen. In der Regel bedeutet das einen Lohnausfall für die Betreuungszeit, so Alexander Bredereck. 

Abmahnung oder Kündigung drohen meist erst dann, wenn nicht alles Zumutbare probiert wurde, um eine Lösung zu finden – also dann, wenn nicht nach einer alternativen Betreuungsperson gesucht und mit dem Arbeitgeber nicht über mögliche Optionen geredet wurde.

© dpa-infocom, dpa:260420-930-967095/1


Von dpa
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