Kita hat ungeplant zu: Was berufstätige Eltern wissen müssen | FLZ.de

arrow_back_rounded
Lesefortschritt
Veröffentlicht am 24.09.2024 10:25

Kita hat ungeplant zu: Was berufstätige Eltern wissen müssen

„Teamwork“ im Homeoffice? Schließt die Kita ungeplant, stehen berufstätige Eltern vor der Frage, wie sie nun die Kinderbetreuung organisieren. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)
„Teamwork“ im Homeoffice? Schließt die Kita ungeplant, stehen berufstätige Eltern vor der Frage, wie sie nun die Kinderbetreuung organisieren. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)
„Teamwork“ im Homeoffice? Schließt die Kita ungeplant, stehen berufstätige Eltern vor der Frage, wie sie nun die Kinderbetreuung organisieren. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)

Bei vielen Eltern geht morgens der erste Blick aufs Handy: Gibt es Updates aus der Kita-Chatgruppe oder der Kita-App? In zahlreichen Einrichtungen ist der Personalmangel groß. Fallen Erzieherinnen oder Erzieher aus - was gerade in der Erkältungssaison wieder häufiger vorkommt - müssen die Einrichtungen ihre Öffnungszeiten einschränken oder in die Notbetreuung gehen. 

Eltern stehen dann vor der Frage: Wie lassen sich Arbeit und Kinderbetreuung organisieren? Zu Hause bleiben, im Homeoffice arbeiten, Urlaub nehmen oder das Kind mit ins Büro nehmen? Was ist erlaubt - was nicht? Antworten auf wichtige Fragen.

Die Kita geht in die Notbetreuung. Kann ich als Elternteil jetzt zu Hause bleiben?

„Eines vorweg: Kinderbetreuung ist in erster Linie die Privatangelegenheit der Beschäftigten“, sagt Till Bender, Jurist bei der Rechtsschutz-Abteilung des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB). Es sei Sache der Eltern, wie sie ihre Arbeitsverpflichtung mit ihren privaten Verpflichtungen und Interessen in Einklang bringen.

Sind Kinder also nicht betreut, weil die Kita oder der Kindergarten die vereinbarte Leistung nicht erbringt, müssen sich die Eltern darum bemühen, das Kind anderweitig zur Betreuung zu geben, sodass sie arbeiten können. „Erst wenn das nicht möglich ist, dürfen sie der Arbeit fernbleiben, weil es ihnen unmöglich ist, ihre Arbeitsleistung zu erbringen“, erklärt Bender. 

Wichtig: Eltern müssen den Arbeitgeber so schnell wie möglich darauf hinweisen, dass sie nicht kommen können und dürfen nicht einfach so zu Hause bleiben.

Wie sieht es mit meinem Gehalt aus, wenn ich wegen der Kinderbetreuung ausfalle?

Das ist abhängig vom Einzelfall. Schließt die Kita etwa von einem Tag auf den anderen, weil alle Betreuungspersonen krank sind, könne ein Fall der vorübergehenden Arbeitsverhinderung vorliegen, so Bender. Dann bekommen Beschäftigte auch weiter ihr Geld. 

Achtung: Dieser Anspruch kann durch den Arbeitsvertrag ausgeschlossen sein. Ohnehin würde er nur für eine Übergangszeit gelten, in der Regel gehen Rechtsexperten von etwa fünf Tagen aus. „Wenn dann immer noch keine anderweitige Betreuung gefunden ist, müssen die Eltern zwar immer noch nicht arbeiten, sie bekommen dann aber auch keinen Lohn.“

Kann mein Arbeitgeber mich zwingen, Urlaub zu nehmen oder Überstunden abzubauen? Und was, wenn alle Urlaubstage schon ausgeschöpft sind?

„Kein Arbeitnehmer kann gezwungen werden, Urlaub zu nehmen“, so Bender. Bei Überstunden komme es auf die Regelung im jeweiligen Betrieb an. Klar ist: „Arbeitnehmer werden aber oft schon aus finanziellen Erwägungen von sich aus Urlaub oder Überstunden einbringen, weil sie dann keine Lohneinbußen haben.“ 

Wer keinen Urlaub mehr über hat, dem bleibt Bender zufolge nur die unbezahlte Freistellung oder Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto - die dann wieder reingearbeitet werden müssen. Der Rechtsexperte empfiehlt, in jedem Fall das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen und gegebenenfalls den Betriebsrat einzuschalten.

Kann ich auf Homeoffice setzen? Oder mein Kind mit zur Arbeit bringen?

Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice gibt es nicht, stellt Till Bender klar. Ein Anspruch könne sich aber zum Beispiel aus einer Betriebsvereinbarung ergeben. Die könne dann etwa eine Regelung enthalten, wonach Homeoffice vorrangig zu gewähren ist, wenn Betreuungspflichten bestehen. „Auch wenn kein rechtlicher Anspruch besteht, lohnt sich in jedem Fall das Gespräch mit dem Arbeitgeber“, so der Rechtsexperte. Der habe ja meist ebenfalls kein Interesse daran, dass Beschäftigte ausfallen - selbst wenn kein Lohn gezahlt wird.

Ob man das Kind mit zur Arbeit bringen kann, hängt Till Bender zufolge nicht zuletzt von der Art der Arbeit und dem Alter des Kindes ab. Wo strenge Arbeitsschutzauflagen im Betrieb gelten, wird das nicht möglich sein. Anderswo - etwa in Büros - gebe es hingegen sogar spezielle Kinderzimmer. Auch hier empfiehlt Bender, mit Vorgesetzten oder dem Betriebsrat Kontakt aufzunehmen. Wichtig: Die Arbeit darf durch die Anwesenheit des Kindes nicht wesentlich gestört werden. Alle - die Eltern und auch die Kollegen - müssen ihrer Arbeit weiter nachkommen können.

© dpa-infocom, dpa:240924-930-241651/1


Von dpa
north