Der Traumjob ist ausgeschrieben: Jetzt aber schnell reagieren und sich bewerben - aber wann? Vielleicht einfach während der Arbeitszeit? Das ist keine gute Idee, warnt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht. Wer sich um eine Stelle bemüht, müsse seine Bewerbung in der Freizeit verfassen, stellt die Expertin klar.
Doch was gilt, wenn das Unternehmen, in dem man bereits angestellt ist, eine Stellenanzeige veröffentlicht? Darf man dann vielleicht dann die Bewerbung während der Arbeitszeit schreiben? Schließlich profitieren davon - wenn die Bewerbung erfolgreich war - am Ende möglicherweise beide Seiten.
Aber auch in diesem Fall heißt es: leider nein. Denn das Verfassen von Bewerbungen sei grundsätzlich keine Arbeitszeit, „unabhängig davon, ob die Bewerbung innerhalb des eigenen Unternehmens oder außerhalb bei einem anderen Unternehmen erfolgen soll“, erklärt Oberthür, die Vorsitzende des Ausschusses Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) ist.
Auch hier gilt also, dass die Bewerbung wie jede andere auch in der Freizeit verfasst werden muss.
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