Graffiti trifft Urban Art: Wo das Sprayen erlaubt ist | FLZ.de

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Veröffentlicht am 30.11.2023 04:17

Graffiti trifft Urban Art: Wo das Sprayen erlaubt ist

In den meisten Fällen nicht erlaubt: Das Besprühen von Freiflächen an öffentlichen und privaten Gebäuden oder Zügen. (Foto: Franziska Gabbert/dpa-tmn)
In den meisten Fällen nicht erlaubt: Das Besprühen von Freiflächen an öffentlichen und privaten Gebäuden oder Zügen. (Foto: Franziska Gabbert/dpa-tmn)
In den meisten Fällen nicht erlaubt: Das Besprühen von Freiflächen an öffentlichen und privaten Gebäuden oder Zügen. (Foto: Franziska Gabbert/dpa-tmn)

Die einen sprechen von Verunstaltung, die anderen von Kunst im öffentlichen Raum: Graffitis polarisieren die Gesellschaft. Nach einer klassischen wissenschaftlichen Definition sind Graffitis eine anarchische, grafische Kommunikationsform. „Anarchisch, weil sie bewusst außerhalb des gesetzlichen und moralischen Normenkorsetts der etablierten Gesellschaft erfolgen“, sagt Frank Matthäus vom Deutschen Verein für Graffitiforschung mit Sitz in Mühlhausen.

Graffiti in der klassischen Bedeutung werden also ungefragt und ohne Einwilligung des Eigentümers der betroffenen Fläche erstellt. Womit sie per se illegal sind oder sich an der Grenze des Legalen positionieren. Deshalb drohen denjenigen, die Graffitis illegal sprühen und dabei erwischt werden, empfindliche Strafen. Aber gibt es für all jene, die sich ungestraft mit den Spraydosen versuchen möchten, eine legale Alternative? Vier Fragen und ihre Antworten.

Graffiti legal sprühen - unter welchen Voraussetzungen geht das?

Wer die Zustimmung oder auch einen Auftrag des privaten oder öffentlichen Eigentümers der betroffenen Fläche hat, darf legal sprühen. Damit das Sprühen legal ist, darf zusätzlich kein öffentliches Nutzungsinteresse an der betroffenen Sache vorliegen und keine sonstigen gesetzlichen Bestimmungen dem entgegenstehen.

„Ein öffentliches Nutzungsinteresse kann zum Beispiel bei Denkmälern oder Gegenständen zur Verschönerung öffentlicher Anlagen vorliegen“, sagt Frank Matthäus. Sonstige gesetzliche Bestimmungen können sich unter anderem aus dem Strafgesetzbuch sowie städtischen Verordnungen ergeben.

Allerdings: Laut Matthäus sind alle legalen grafischen Darstellungen, auch wenn sie wie Graffiti aussehen und wie solche erstellt wurden, streng genommen keine Graffiti im klassischen Sinne. Allenfalls handele es sich um graffitiähnliche Werke. „Dennoch wird heute in der öffentlichen Wahrnehmung selbst eine auf einem Hausgiebel aufgesprühte, vom Eigentümer beauftragte Alpenidylle oft als Graffiti eingeordnet.“

Was gibt es beim Sprühen von legalen Graffitis zu beachten?

Die Erlaubnis durch den privaten oder öffentlichen Eigentümer der betroffenen Fläche oder des betroffenen Gegenstandes muss immer vorab eingeholt werden. Zudem sollten Sprayerinnen und Sprayer mit der zuständigen städtischen Verwaltung, in der Regel dem Ordnungsamt, im Vorfeld abklären, ob sonstige Gründe gegen das Besprühen oder Bemalen vorliegen.

Verlassen Sie sich keinesfalls auf Informationen aus privaten Internetpräsenzen. „Die Angaben dort sind oft veraltet“, so Matthäus.

Wie und wo können sich Künstler über Flächen informieren, die sie mit Graffitis besprühen oder bemalen können?

Einige Städte und private Akteure bieten - oft in Zusammenarbeit mit einer örtlichen Graffiti-Interessenvertretung - Flächen an, auf denen Graffiti sprühen erlaubt ist. Oft heißen solche Flächen „Wall of Fame“ oder „Hall of Fame“. Für solche Flächen legen Träger in der Regel einschränkende Nutzungsbestimmungen fest, die Sprayer vorab erfragen sollten. „Ein beliebiges und unbeschränktes Besprühen ist somit oft selbst dort nicht zulässig“, sagt Frank Matthäus.

Welche Strafen drohen Sprayerinnen und Sprayern, falls man sie beim illegalen Graffitisprühen erwischt?

Nur wenn die Täter illegaler Graffiti überhaupt erwischt werden, können sie für den Schaden haftbar gemacht werden. „Der Schadenersatz kann die Kosten für die Beseitigung des Graffitis und eventuell auch für die Reparatur oder Erneuerung der beschädigten Oberfläche umfassen“, sagt Annett Engel-Lindner, Rechtsberaterin beim Immobilienverband Deutschland IVD.

Abgesehen vom Straftatbestand der Sachbeschädigung können noch weitere Umstände hinzukommen. So kommt laut Engel-Lindner etwa ein Hausfriedensbruch in Betracht, wenn Sprayer unbefugt fremden Grund und Boden betreten haben, um zu sprayen. Zudem kann eine gemeinschädliche Sachbeschädigung vorliegen, wenn die besprühte Oberfläche von öffentlicher Bedeutung ist. „Das kann etwa ein Grenzstein, ein Straßenschild oder eine Kirche sein“, so Engel-Lindner.

Macht ein Graffiti eine bestimmte ethnische oder religiöse Gruppe schlecht oder ruft zur Gewalt gegen sie auf, liegt darüber hinaus der Straftatbestand einer Volksverhetzung vor.

Sachbeschädigung wird mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren bestraft, bei gemeinschädlicher Sachbeschädigung sind es bis zu drei Jahre. Bei Hausfriedensbruch droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr, bei Volksverhetzung eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Wird eine Person durch ein Graffiti beleidigt, müssen Täter mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe rechnen.

Die meisten Täter, so sie denn ermittelt werden können, fallen unter das Jugendstrafrecht, da laut Matthäus die übergroße Zahl der Akteure im Alter zwischen 14 und 21 Jahre ist. Freiheitsstrafen werden somit kaum verhängt, bei jungen Akteuren kommt das vergleichsweise milde Jugendstrafrecht zum Zuge.

Allerdings: Zivilrechtlich können sich auch bei jungen Tätern hohe Schadenersatzansprüche bei Sachbeschädigung durch Graffiti ergeben. „Schadenersatzansprüche können schon ab einem Täteralter von über sieben Jahren und bis zu 30 Jahre lang eingefordert werden“, so Engel-Lindner.

© dpa-infocom, dpa:231129-99-119747/2


Von dpa
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