Gericht: Reichen ästhetische Gründe für kleines Kennzeichen? | FLZ.de

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Veröffentlicht am 12.01.2024 04:46

Gericht: Reichen ästhetische Gründe für kleines Kennzeichen?

Behördengang: Manche wollen einfach nur ihr Auto normal zulassen, andere haben Sonderwünsche wie etwa ein kleineres Kennzeichen - was nicht immer gewährt wird. (Foto: Arne Immanuel Baensch/dpa-tmn)
Behördengang: Manche wollen einfach nur ihr Auto normal zulassen, andere haben Sonderwünsche wie etwa ein kleineres Kennzeichen - was nicht immer gewährt wird. (Foto: Arne Immanuel Baensch/dpa-tmn)
Behördengang: Manche wollen einfach nur ihr Auto normal zulassen, andere haben Sonderwünsche wie etwa ein kleineres Kennzeichen - was nicht immer gewährt wird. (Foto: Arne Immanuel Baensch/dpa-tmn)

Ästhetische Gründe oder die Verfügbarkeit besserer Montagerahmen reichen nicht als alleinige Gründe für die Genehmigung eines kleineren, zweizeiligen Nummernschildes aus. Das zeigt eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (Az.: 11 ZB 22.2525), auf die der ADAC hinweist.

US-Car mit authentischem Look gewünscht

Im Verfahren ging es um einen Mann, der ein US-amerikanisches Automodell zulassen wollte. Für diesen Dodge Magnum SRT 8 beantragte er bei seiner Zulassungsstelle ein kleineres, zweizeiliges Nummernschild.

Seine Begründung: Das passe in den eigentlich dafür vorgesehenen Rahmen zur Befestigung und die ästhetische Wirkung sei besser. Die Zulassungsstelle lehnte den Antrag aber ab. Ihrer Ansicht nach wäre auch ein normales Nummernschild ohne Probleme am Auto zu montieren. So ging der Fall vor Gericht.

Technische Möglichkeiten gegeben

Am Ende gab der Bayerische Verwaltungsgerichtshof der Behörde recht. Wenn technische Möglichkeiten die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens erlauben, gibt es demnach keine Gründe für die Ausnahmegenehmigung kleinerer Schilder.

Ob ein kleineres Schild besser in den Montagerahmen passt oder der Halter es als ästhetischer empfindet - beides waren keine Gründe für eine Ausnahmegenehmigung. Und: Das betreffende Fahrzeug war auch noch kein Oldtimer - dann hätte ansonsten wegen des fahrzeugtechnischen Kulturgutes etwaig anders entschieden werden können.

© dpa-infocom, dpa:240111-99-573710/2


Von dpa
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