Wer von Gas auf ein anderes Heizungssystem umsteigt, muss für die Abschaltung seines Anschlusses teils tief in die Tasche greifen. Das zeigt eine Untersuchung des Verbraucherzentrale Bundesverbands unter 54 lokalen Gasnetzbetreibern aus allen Teilen Deutschlands.
Während manche für eine Stilllegung oder einen Rückbau keine Kosten in Rechnung stellen, waren es bei anderen mehrere Tausende Euro. Die höchsten Summen in der umfassenden Stichprobe lagen bei mehr als 6.000 Euro. Wieder andere machten mögliche Kosten nicht transparent.
Wer seinen Gasanschluss nur pausieren will, zahlt dafür jährliche Gebühren – diese Möglichkeit wurde aber nur von jedem neunten untersuchten Anbieter angeboten, die jährlichen Kosten variierten zwischen rund 20 und 230 Euro.
Die Bundesnetzagentur nennt drei Möglichkeiten für Hausbesitzer, was man im Falle eines Heizsystem-Umstiegs mit dem Gasanschluss machen kann:
1) Pausierung: Der Anschluss bleibt betriebsbereit, wird aber gesperrt. Theoretisch kann die Gasbelieferung jederzeit wieder erfolgen.
2) Stilllegung: Auch als Trennung bezeichnet. Sie unterbricht den Netzanschluss ins Gebäude. Eine spätere Wiederinbetriebnahme ist teils möglich.
3) Rückbau: Leitungen und Anlagenteile werden entfernt, der Netzanschluss abgetrennt. Diese Maßnahme ist endgültig.
Bei ihrem Marktcheck fanden die Verbraucherschützer bei 33 der 54 Netzbetreiber online ein Angebot zur Stilllegung des Gasanschlusses, davon waren 20 mit Preisangabe. Angebote zum Rückbau gab es bei genau der Hälfte, also 27 Anbietern: 13 machten dafür konkrete Preisangaben, bei weiteren zwölf gab es Hinweise auf individuelle Kostenvereinbarungen zum Rückbau.
Was es Hausbesitzern nicht erleichtert: Die Terminologie der Bundesnetzagentur ist nicht rechtsverbindlich. Teilweise weichen die Anbieter dann auch davon ab, was die Orientierung erschwert. Etwa mit Bezeichnungen wie „Demontage mit Erdarbeiten“ oder „Abtrennung inkl. Leitungsrückbau“ statt Rückbau oder „Medientrennung“ statt Stilllegung.
Doch am Ende bleibt vor allem die Kostenfrage – dürfen Netzbetreiber bei einer Abschaltung dem Hausbesitzer überhaupt etwas in Rechnung stellen?
Die Frage ist umstritten. Eine ausdrückliche Anspruchsgrundlage gebe es nicht, schreiben die Verbraucherschützer. In der Praxis aber zögen Netzbetreiber immer wieder eine Norm aus der Niederdruckanschlussverordnung heran. Nach dieser können sie dann anfallende Kosten von Kunden zurückverlangen, wenn diese selbst Änderungen an der Anlage veranlasst haben. Auch eine Pauschale auf Basis von durchschnittlichen Kosten kann dann abgerechnet werden.
Strittig ist, ob Stilllegung und Rückbau „Änderungen“ im Sinne dieser Norm (§9 NDAV) sind oder nicht.
Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte im Dezember 2025 in einem Urteil gegen einen Netzbetreiber entschieden. Eine Stilllegung sei keine Änderung im Sinne dieser Verordnung und Kosten dafür dürften damit auch nicht an Kunden weitergegeben werden (Az.: 6 UKI 2/25). Noch ist diese Entscheidung jedoch nicht rechtskräftig, der Netzbetreiber hat Revision beantragt, der Bundesgerichtshof wird entscheiden müssen.
Das Ratgeber-Portal Finanztip rät dennoch: Wer betroffen ist, sollte schon jetzt aktiv werden. Wer frühzeitig widerspreche oder eine Rückzahlung einfordere, behalte die Ansprüche im Blick und könne später gezielt nachfassen.
Doch auch wenn man Widerspruch einlegt: Man sollte sicherheitshalber zunächst zahlen, unter Vorbehalt der Rückforderung. Dadurch vermeide man mögliche Mahn- oder Inkassoverfahren und erhält sich sogleich die Option, das Geld später wieder zurückzubekommen.
Auf der Website der Verbraucherzentrale Niedersachsen gibt es online ein Musterschreiben für den Widerruf.
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