Die gesetzliche Rente steht vor einer Reform. Unter anderem soll das Renteneintrittsalter moderat angehoben und an die steigende Lebenserwartung gekoppelt werden. Aber was, wenn man gar nicht so lange mit dem Ruhestand warten möchte? Dann müssen Versicherte Abschläge für ihren vorgezogenen Renteneintritt hinnehmen.
Diese lassen sich zwar durch freiwillige Sonderzahlungen ganz oder teilweise ausgleichen. Doch die zusätzlichen Rentenpunkte haben ihren Preis - und nicht für jeden rechnet sich die Investition gleichermaßen. Für wen also ist das sinnvoll, wie hoch sind die erforderlichen Zahlungen und welche Voraussetzungen gelten? Antworten auf wichtige Fragen zum Thema:
Die Abschläge betragen 0,3 Prozent von den erworbenen Rentenansprüchen für jeden Monat, den die Altersrente vor dem regulären Rentenalter beginnt, teilt Katja Braubach von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) mit. Derzeit kann die Altersrente für langjährig Versicherte noch frühestens im Alter von 63 Jahren angetreten werden. Wer 1964 oder später geboren ist und dessen Regelaltersgrenze damit bei 67 Jahren liegt, kann also maximal 48 Monate früher in Rente gehen - macht einen Abschlag von höchstens 14,4 Prozent (0,3 Prozentpunkte multipliziert mit 48 Monaten).
Durch die Reform könnte sich das ändern. Zwar bleiben die Abschläge unverändert. Allerdings sollen Versicherte künftig nur noch 36 Monate früher in Rente gehen können. „Damit würde sich ein maximaler Abschlag von 10,8 Prozent ergeben“, sagt Braubach.
„Versicherte, die sich für die Ausgleichszahlung interessieren, beantragen eine gesonderte Rentenauskunft mit dem Formular V0210“, sagt Katja Braubach - dem sogenannten „Antrag auf Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters“. Das kann zum Beispiel online über die Webseite der DRV erfolgen. Mit diesem Antrag erklären Versicherte zunächst lediglich ihre Absicht, vorzeitig in Rente zu gehen.
Als Antwort erhalten Antragstellerinnen und Antragsteller eine Rentenauskunft, der unter anderem die Höhe der Rente zum gewünschten Rentenbeginn, die Höhe der Abschläge und die Höhe der Sonderzahlung, mit der sie diese Abschläge ausgleichen können, zu entnehmen sind. Die Zahlen seien dann drei Monate lang gültig, sagt Andreas Irion, Präsident des Bundesverbands der Rentenberater. Wer Ausgleichszahlungen leisten möchte, überweist innerhalb dieses Zeitraums einfach den gewünschten Betrag bis zur genannten Maximalhöhe auf das angegebene Konto.
„Abschläge ausgleichen können Versicherte ab einem Alter von 50 Jahren“, sagt Katja Braubach. Voraussetzung ist allerdings, dass Interessierte bis zum gewünschten Rentenbeginn, also zum Beispiel bis zum Alter von 63 oder 64 Jahren, überhaupt die Voraussetzungen für eine Altersrente mit Abschlägen erfüllen können. Wer bis dahin gar nicht genügend Beitragszeiten vorweisen kann, kann weder früher in Rente gehen noch Ausgleichszahlungen leisten.
Das kommt ganz auf die Rentenhöhe und die prozentualen Abschläge zum gewünschten Rentenbeginn an. Ausgehend von einer Standardrente mit 45 erworbenen Rentenpunkten, was rund 1.913 Euro pro Monat entspricht, und einem gewünschten Renteneintritt 48 beziehungsweise 36 Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze, könnten Antragstellerinnen und Antragsteller maximal 7,57 beziehungsweise 5,45 Rentenpunkte mit Sonderzahlungen ausgleichen.
Weil ein Rentenpunkt derzeit rund 9.662 Euro kostet, macht das 73.141 Euro für den Standardrentner, der vier Jahre früher in Ruhestand gehen möchte beziehungsweise 52.658 Euro für denjenigen, der drei Jahre früher in Ruhestand gehen möchte.
„Die allerwenigsten gleichen aber diese Maximalbeträge aus, selbst wenn sie es könnten“, sagt Rentenberater Andreas Irion. Der Grund ist simpel: Rentenbeiträge sind nur bis zur Höhe von 30.800 Euro pro Jahr als Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich absetzbar. Da zählen allerdings bereits die laufenden Pflichtbeiträge ein, die Beschäftige im Rahmen ihrer Erwerbstätigkeit leisten.
Was darum sinnvoll ist: Die Sonderzahlung auf die maximal mögliche Förderhöhe zu begrenzen. Wer die Abschläge komplett ausgleichen möchte, verteilt die Ausgleichszahlungen dann besser auf mehrere Jahre. Dafür ist jedes Mal ein neuer Antrag nötig.
Nein. „Auch wenn im Antrag auf diese Rentenauskunft angegeben wurde, dass beabsichtigt wird, eine vorgezogene Altersrente zu beziehen, ist niemand verpflichtet, tatsächlich vorzeitig in Rente zu gehen“, sagt Katja Braubach. Wer Ausgleichszahlungen geleistet hat und sich später trotzdem für den regulären Renteneintritt entscheidet, erhöht damit seine Rente. Eine Rückerstattung der Sonderzahlungen ist nicht möglich.
„Hauptsächlich für alle diejenigen, die genügend Liquidität haben und eine inflationsgesicherte Anlage wollen“, sagt Andreas Irion. Denn die jährlichen Rentenanpassungen liegen in der Regel oberhalb der Inflationsrate.
Wer noch dazu während der Erwerbstätigkeit gut verdient und dadurch einen hohen Grenzsteuersatz hat, später aber eine absehbar kleine Rente und dadurch einen deutlich niedrigeren Grenzsteuersatz, kann die aktuell große Steuerlast durch die geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen deutlich schmälern.
Rentenberater Irion rät Interessierten aber, folgende vier Punkte abzufragen, die als Ausschlusskriterien gelten:
Aber: „Wenn das alles passt“, sagt Andreas Irion, „dann ist diese Anlage in Rentenpunkte konkurrenzlos.“ Eine private Rentenversicherung rentiert sich nach seiner Einschätzung im Vergleich erst nach 30 Jahren monatlicher Rentenzahlung - also erst deutlich später.
Der Preis für einen Entgeltpunkt richtet sich nach dem durchschnittlichen Bruttoentgelt aller Versicherten und dem Beitragssatz zur Rentenversicherung (2026: 18,6 Prozent). Steigen die Löhne, steigt somit auch der Preis für den Ausgleich der Rentenabschläge durch Sonderzahlungen.
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