Bei Flugausfällen haben Passagiere in der EU die Wahl, ob sie auf einen Ersatzflug bestehen oder sich den Ticketpreis zurückzahlen lassen. Entscheiden sie sich für die Erstattung, muss ihnen die Airline das Geld für den Flugschein innerhalb von sieben Tagen erstatten, teilt das Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz (ZEV) mit.
Das gilt nach Einschätzung der Verbraucherschützer auch dann, wenn das Ticket nicht direkt bei der Airline, sondern über ein Online-Buchungsportal gebucht wurde. Das ZEV hat nach eigenen Angaben mehrere Airlines abgemahnt, die sich gegenüber betroffenen Reisenden in solchen Fällen als nicht zuständig sahen und für die Erstattung an den Vermittler verwiesen.
„Für Tickets, deren Zahlung nicht an uns erfolgt ist, besteht kein Anspruch, eine Erstattung bei uns zu verlangen. Bitte wenden Sie sich daher an den jeweiligen Ticketverkäufer“, wurde laut ZEV einem betroffenen Passagier mitgeteilt, der sich im Anschluss an die Verbraucherschützer wendete.
Die halten so eine Aussage für „irreführend und unzulässig“ - und stellen klar: Nach der EU-Fluggastrechteverordnung können Passagiere bei einer Flugabsage die Erstattung des gesamten Ticketpreises unmittelbar von der ausführenden Fluggesellschaft einfordern. „Das gilt auch dann, wenn das Ticket über einen Vermittler gebucht wurde.“
Erfolgte die Flugabsage kurzfristig, also wenige Tage oder gar Stunden vor dem Abflug, und waren daran keine äußeren Faktoren außerhalb des Einflussbereichs der Airline schuld (z. B. Vulkanausbruch)? Dann kommen zusätzlich zur Wahl zwischen Erstattung und Ersatzflug auch noch Entschädigungszahlungen in Höhe von 250 bis 600 Euro pro Person in Betracht.
Die Fluggastrechte der Europäischen Union greifen bei allen Flügen, die innerhalb der EU sowie aus Island, Norwegen und der Schweiz starten. Für Flüge aus einem Nicht-EU-Land in die EU gelten sie nur dann, wenn die Airline ihren Sitz in der EU hat. Ansonsten können andere nationale oder internationale Regelungen maßgeblich sein.
Wer seine Rechte geltend machen will, kontaktiert zunächst die Airline. Die Verbraucherschützer haben online von vielen Fluggesellschaften die konkreten Links zu deren Beschwerdestellen gesammelt.
Kommt man auf dem Weg nicht weiter und stellt sich die Airline quer, können Fluggastrechteportale weiterhelfen. Die arbeiten auf Basis von Gebühren oder Provisionen, sind also nicht kostenlos. Eine weitere Option in Deutschland ist die Schlichtungsstelle Reise und Verkehr.
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