Elternunterhalt? Erst ab 5.000 Euro Nettoeinkommen | FLZ.de

arrow_back_rounded
Lesefortschritt
Veröffentlicht am 04.06.2024 16:31

Elternunterhalt? Erst ab 5.000 Euro Nettoeinkommen

Elternunterhalt: Ab einem bestimmten Einkommen müssen Kinder für die Pflegeheimkosten ihrer Eltern aufkommen. (Foto: Klaus-Dietmar Gabbert/dpa-tmn)
Elternunterhalt: Ab einem bestimmten Einkommen müssen Kinder für die Pflegeheimkosten ihrer Eltern aufkommen. (Foto: Klaus-Dietmar Gabbert/dpa-tmn)
Elternunterhalt: Ab einem bestimmten Einkommen müssen Kinder für die Pflegeheimkosten ihrer Eltern aufkommen. (Foto: Klaus-Dietmar Gabbert/dpa-tmn)

Wer im Alter ins Pflegeheim muss, die Kosten aber nicht von der eigenen Rente und den Ersparnissen stemmen kann, bekommt Unterstützung vom Sozialamt. Verdienen allerdings die Kinder des Pflegeheimbewohners sehr gut, können sie vom Sozialhilfeträger an der Finanzierung beteiligt werden. Das Stichwort lautet: Elternunterhalt. 

Um dafür infrage zu kommen, ist ein jährliches Bruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro beziehungsweise ein monatliches Nettoeinkommen von mehr als 5.000 Euro erforderlich. Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Az.: 2 UF 1201/23 e), auf die die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins hinweist.

In dem konkreten Fall erhielt eine psychisch kranke Frau Leistungen vom Sozialhilfeträger von mehr als 60.000 Euro pro Jahr. Vom Sohn der Frau versuchte der Träger Elternunterhalt einzuklagen - ohne Erfolg. Die Begründung: Der Gesetzgeber hatte als Voraussetzung für den Elternunterhalt ein Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro vorgesehen. Das Gericht sah es als angemessen an, diese Vorgabe auf ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen herunterzurechnen, das sich mit diesem Bruttoeinkommen erzielen lässt - je nach Familienstand und Beschäftigungsart seien das 5.000 bis 5.500 Euro.

Der Sohn lag nach Abzug der gesetzlichen Abgaben und der zusätzlichen Altersvorsorge jedoch darunter: Sein unterhaltsrechtliches Einkommen habe in den Jahren des vom Sozialhilfeträger benannten Zeitraums nicht mehr als 4.475 Euro pro Monat betragen.

© dpa-infocom, dpa:240604-99-273782/2


Von dpa
north