Lieber schnell 'ne Nachricht getippt als angerufen: Sowohl im privaten als auch im beruflichen Umfeld nutzen viele Menschen gerne Messengerdienste. Denn das geht eigentlich immer - ob nun in der überfüllten Bahn oder bei dürftigem Empfang.
Doch bei manchen Absprachen fühlt sich die Kommunikation via Whatsapp, Threema, Signal und Co. fremd an - etwa wenn es um die Beauftragung von Handwerkern geht. Gibt es dafür einen plausiblen juristischen Grund?
Nicht wirklich. Denn für Verträge über Handwerksleistungen gebe es keine gesetzlichen Formvorschriften, sagt Thomas Lapp, Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft IT-Recht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Solche Verträge könnten darum sowohl mündlich als auch schriftlich rechtlich bindend geschlossen werden - also auch per Messengerdienst oder E-Mail.
Wichtig sei lediglich, dass zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen, sagt Carolin Semmler, Syndikusrechtsanwältin bei der Verbraucherzentrale NRW. Das heißt: Der Handwerker muss ein Angebot abgeben, das der Kunde annimmt.
Unerheblich ist, ob es sich bei der Kommunikation um eine Text- oder Sprachnachricht handelt. Beides sei für den rechtssicheren Vertragsschluss möglich. Im Zweifel fährt man mit der aufgezeichneten Sprachnachricht sogar besser. Denn diese könne bei Unstimmigkeiten vor Gericht den höheren Beweiswert haben, sagt Thomas Lapp. Der Grund: Die Stimme kann als individuelles Merkmal ausgewertet werden.
Welchen Messengerdienst Nutzerinnen und Nutzer für ihre Absprachen verwenden, bleibt ihnen überlassen. Denn auch das Medium spielt für die rechtliche Bindungswirkung keine Rolle.
Höchstens aus datenschutzrechtlichen Gründen kann es sinnvoll sein, die Dienste miteinander zu vergleichen. Einige der gängigsten hat die Verbraucherzentrale NRW gründlich untersucht - die Ergebnisse findet man auf deren Webseite.
Auch wenn die Form bei den Absprachen via Text- oder Sprachnachricht nicht entscheidend ist, gibt es doch einige Dinge, die man beim Austausch beachten sollte. Denn Absprachen in Messengerdiensten werden in der Regel kurz und knapp gehalten.
„Achten Sie daher bei Vertragsschlüssen via Messengerdiensten darauf, dass der Vertragsinhalt klar und eindeutig aus der Kommunikation hervorgeht“, sagt Carolin Semmler. „Sollten Sie vor der Kommunikation über den Messengerdienst telefoniert und Absprachen getroffen haben, dann nehmen Sie diese noch mal deutlich in die Textnachrichten mit auf.“
Die getroffenen Absprachen sollten Kundinnen und Kunden im Streitfall nachweisen können. Carolin Semmler empfiehlt deswegen Chat- oder Mailverläufe abzuspeichern oder - will man noch sicherer gehen - auszudrucken. Weil E-Mails oder Messenger-Nachrichten leicht manipuliert werden könnten, könne es zudem hilfreich sein, weitere Personen in die Kommunikation einzubinden. So schaffe man Thomas Lapp zufolge Zeugen.
Grundsätzlich sollten Kundinnen und Kunden immer vorab klären, ob die Kommunikation via Messengerdienst vom Vertragspartner überhaupt gewünscht ist oder ob ein anderer Kanal bevorzugt wird, empfiehlt Thomas Lapp.
Schon aus Höflichkeit sollte vom zunächst gewählten Kommunikationsweg nicht ohne Absprache zum Messengerdienst gewechselt werden. „Manche Menschen wollen Whatsapp nicht für verbindliche geschäftliche Kommunikation nutzen und lesen die Nachrichten nur sporadisch“, sagt der Rechtsanwalt.
Übrigens: Nicht nur die Beauftragung eines Handwerkers ist via Messengerdienst möglich. Auch ein geschlossener Vertrag kann auf diesem Kommunikationsweg erfolgreich widerrufen werden. Denn selbst der Widerruf ist Carolin Semmler zufolge an keine Form gebunden.
„Im Streitfall müssen Sie als Verbraucher jedoch nachweisen, dass Sie den Widerruf rechtzeitig abgesendet haben und die Erklärung auch dem richtigen Empfänger zugegangen ist.“ Die gesetzliche Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab Vertragsschluss.
Damit das Unternehmen den Widerruf dem richtigen Kunden und dem betreffenden Vertrag zuordnen kann, sollte man unbedingt die wichtigsten Vertragsdaten wie Vertrags- und Kundennummer mit angeben.
Außerdem rät Verbraucherschützerin Semmler dazu, die Nachricht zu Beweiszwecken zu speichern und auch die Reaktion des Empfängers zu dokumentieren - etwa durch Screenshots. „Fordern Sie im Zweifel eine Eingangsbestätigung an, mit der Sie zusätzlich den Zugang belegen können“, so Semmler.
Aber Achtung: Nicht in jedem Fall gibt es bei Handwerkerleistungen einen Anspruch auf Widerruf. Wer ein Unternehmen zum Beispiel ausdrücklich auffordert, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen, schaut in die Röhre.
In solch einem Fall gilt das Widerrufsrecht laut Thomas Lapp nur für erbrachte Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht explizit verlangt hat sowie für gelieferte Waren, die für Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt wurden.
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