Die geplante Cannabis-Legalisierung am 1. April rückt näher – einige konsumieren die Droge aber schon längst. Wer als Cannabis-Konsument am Straßenverkehr teilnehmen will, sollte einiges beachten. Die Auswirkungen sind nicht gut berechenbar.
„Man ist unachtsam“, so Alexander Schnaars vom ADAC. Das Zeitgefühl kann gestört sein, das wiederum kann sich negativ auf das Einschätzen von Geschwindigkeiten im fließenden Verkehr auswirken. Auch bei Abbiegesituationen kann es zu Schwierigkeiten kommen. „Eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr ist also nicht möglich.“
Ab einem Grenzwert von 1,0 Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum liegt aktuell eine Fahrt unter Drogeneinfluss vor, so Schnaars mit Verweis auf das Straßenverkehrsgesetz (StVG , Paragraf 24 a). Dort ist aber kein Grenzwert genannt, sondern dieser richtet sich nach der regelmäßigen Rechtsprechung (Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 21.12.2004 – 1 BvR 2652/03).
Für Ersttäter heißt das: In der Regel gibt es ein Bußgeld von 500 Euro, zwei Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot. Allerdings wird auch die Fahrerlaubnisbehörde über den Verstoß informiert. Sie entscheidet über weitere Maßnahmen – je Ergebnis kann auch direkt die Fahrerlaubnis entzogen werden. Ansonsten komme es in der Regel zu einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU). Dabei soll sich klären, ob Betroffene zwischen Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr trennen können.
Aber: Wer durch Ausfallerscheinungen etwa Schlangenlinien fährt oder einen Unfall durch berauschende Mittel baut, begeht keine Ordnungswidrigkeit mehr, sondern eine Straftat. Hier entzieht das Strafgericht die Fahrerlaubnis und verhängt eine Geldstrafe. Um die Erlaubnis wiederzubekommen, muss eine MPU bestanden werden.
Den Grenzwert kann man an sich selbst nicht feststellen. Als grobe Richtschnur nennt Alexander Schnaars: Wer als Gelegenheitskonsument einen Joint am Wochenende raucht, dann dürfte es meist eher kein Problem sein, am Montag wieder legal Auto zu fahren.
Aber: Wer am Wochenende viel Cannabis konsumiert, ist eventuell erst zu einem späteren Zeitpunkt wieder in der Lage ein Fahrzeug zu führen. Denn: Anders als bei Alkohol gebe es beim Wirkstoff THC keine Dosis-Wirkung-Beziehung, die man nachvollziehbar beschreiben kann. „Es gibt viele individuelle Unterschiede. Auch zwischen Gewohnheits- und Gelegenheitskonsumenten.“
Neben konkreten Anlässen wie auffällige Fahrweise können bei einer Verkehrskontrolle etwa gerötete Augen, auffällige Pupillen und – ähnlich wie beim Alkohol – ein eindeutiger Geruch, oder verwaschene Sprache Indizien für das Fahren unter Drogenkonsum sein.
In der Regel werde dann ein freiwilliger Drogentest angeboten. Fällt der positiv aus, erfolgt die Mitnahme zur Blutentnahme. Wenn man den freiwilligen Test verweigert und hat die Polizei einen Anfangsverdacht für Drogenkonsum, dann erfolgt ebenfalls die Blutentnahme.
Alexander Schnaars rät: Wer nichts konsumiert hat, sollte dem freiwilligen Test zustimmen. „Dann ist die Verkehrskontrolle auch zügig vorbei und man kann weiterfahren“.
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