Im Einzelfall können Busfahrer bei einem Unfall mit verletzten Passagieren mithaften, obwohl sich diese nicht ausreichend festgehalten haben. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig, auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.
Im konkreten Fall ging es um eine Seniorin, die mit einem Linienbus fuhr. Zunächst saß die damals 82-Jährige auf einem Sitz an einem der Ausstiege. Weil sie an der nächsten Station aussteigen wollte, stand sie während der Fahrt auf und hielt sich mit einer Hand an einer Haltestange fest. Mit der anderen Hand hielt sie Regenschirm und Handtasche.
Der Busfahrer wollte abbiegen. Er übersah dabei aber eine Fußgängerin, die über die grüne Ampel ging und musste stark bremsen. Die Seniorin im Bus stürzte und zog sich Verletzungen zu.
Im Nachgang verklagte die Frau den Busfahrer. Das Landgericht wies diese Klage zunächst vollständig ab. Das Oberlandesgericht Schleswig wiederum gab der Berufung der Frau teilweise statt. Es erkannte eine Mithaftung des Busfahrers an. (Az.: 7 U 125/22)
Vereinfacht gesagt begründete das Gericht seine Entscheidung damit, dass im Stadtverkehr immer mit plötzlichen Bremsmanövern gerechnet werden muss und Fahrgäste sich daher entsprechend sichern sollten. So trifft die Klägerin also ein Eigenverschulden.
Allerdings sorgt das nicht dafür, dass die sogenannte Gefährdungshaftung des Busfahrers davon vollständig verdrängt wird. Gerade, weil der Busfahrer nur deshalb scharf abbremsen musste, weil er vorher unachtsam gewesen war. Letztlich hielt das Gericht eine hälftige Schadensteilung für angemessen, also 50:50.
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