Das Neue Jahr mit ordentlich Krach begrüßen: Das gehört für viele nach wie vor zu Silvester wie Sekt, Raclette und „Dinner for One”. Für Feuerwerk gibt es allgemein - und in der Region - allerdings einige Dinge zu beachten. Alle Regeln rund ums Böllern in Westmittelfranken finden Sie hier.
Grundsätzlich ist das Abbrennen von Feuerwerk der Kategorie F2 („Kleinfeuerwerk”) in Deutschland für volljährige Bürger ohne Lizenz nur am 31. Dezember und 1. Januar erlaubt. So regelt es die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz.
Das Anzünden von ”Kleinstfeuerwerk”, so wie Knallererbsen, Partyknaller, Bodenwirbel und Wunderkerzen, ist auch Jugendlichen ab zwölf Jahren gestattet. Überhaupt dürfen nur erlaubte pyrotechnische Gegenstände verwendet werden. „Dies ist erkennbar am CE-Zeichen und einer Registriernummer”, weist Bayerns Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hin.
Weiterhin heißt es im Gesetz: „Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist verboten.”
Daraus leiten sich weitere spezielle Vorschriften ab: Je nach Wohnort können unterschiedliche zusätzliche Regeln greifen. In der Region haben vor allem Städte mit einer historischen Altstadt Beschränkungen erlassen. Betroffen sind Ansbach, Rothenburg, Dinkelsbühl, Feuchtwangen und Neustadt/Aisch.
In Ansbach ist das Abbrennen von Feuerwerk im gesamten Altstadtbereich untersagt. Dies hat die Stadt auch auf einer Karte verdeutlicht. Dabei bildet der Rezatparkplatz die nördliche und die Promenade die südliche Begrenzung. Im Westen zieht die Kronacherstraße die Grenze.
Die Stadt bittet in einer Pressemitteilung darum, auf Pyrotechnik zum Jahreswechsel zu verzichten. Explizit nennt sie als Gründe Geflüchtete aus Kriegsgebieten und Haustiere, aber auch die Rettungskräfte, die in der Neujahrsnacht ein erhöhtes Einsatzaufkommen zu bewerkstelligen haben.
In Rothenburg hat der Verzicht auf Pyrotechnik gewissermaßen schon Tradition: „Das Verbot des Abbrennens von Feuerwerkskörpern in der Altstadt geht nun ins 14. Jahr“, schreibt Mareike Bialojan von der Stadtverwaltung. Dabei gehe es vor allem darum, die historischen Fachwerkhäuser vor Gefahren zu schützen.
Weil das Verbot nicht flächendeckend kontrolliert werden kann, appellieren das Ordnungsamt und die Polizei „an die Vernunft der Bürger und Bürgerinnen und Gäste”. Die Polizei werde Präsenz zeigen.
Auch inFeuchtwangen ist das Böllern zum Jahreswechsel in der gesamten Altstadt verboten. Darauf weist die Kommune in einer Pressemitteilung hin. Bei Verstößen drohten Bußgelder bis zu 50.000 Euro. Wie die Stadt noch hinzufügt, ist von dem Verbot auch der Parkplatz Ringstraße in der Nähe des Zwingers und der Sulzachbrücke betroffen, da dieser in unmittelbarer Nähe zu zwei Senioren-Einrichtungen sowie sehr nahe an gefährdeten Gebäuden der Kernstadt liege.
Ebenso greift für die ganze Dinkelsbühler Altstadt ein Böllerverbot. Von der Pressestelle der Stadt wird ergänzt, dass unter „unmittelbarer Nähe“ zu den im Gesetz genannten gefährdeten Bauwerken ein Bereich von 200 Metern zu verstehen sei. Für die Dinkelsbühler Silvester-Feierenden bedeutet dies, dass beispielsweise auf der Bleiche vor den Toren der Stadt ebenfalls nicht geböllert werden darf.
In Neustadt hatten Bürgermeister Klaus Meier und der Stadtrat ein Verbot schon zum Jahreswechsel 22/23 erlassen – eingedenk der Tatsache, dass im Vorjahr eine verirrte Rakete um ein Haar für einen Brand im historischen Marktplatz-Ensemble gesorgt hätte. Erfolgreich jedoch war dieses Verbot nicht und – so monierte es auch der Stadtrat – es sei wohl unzureichend kommuniziert worden.
Die Folge: Für das bevorstehende Silvester hat die Stadt eine so genannte Allgemeinverfügung erlassen. Damit besteht nun auch eine rechtliche Grundlage für die Polizei, die Einhaltung des Verbotes zu überwachen und gegebenenfalls auch Platzverweise auszusprechen. Zudem können Strafen verhängt werden – welcher Art wurde im Stadtrat nicht genauer erörtert, es war jedoch unter anderem von Geldbußen die Rede.
Vom Schnizzersweg im Norden bis zum Oberen Stadtmauerweg im Süden, von der Alleestraße im Westen bis zur Garten- bzw. Markgrafenstraße im Osten erstreckt sich die „verbotene Zone“. Neben der Polizei sorgt ein privater Sicherheitsdienst für die Einhaltung der Regeln.
So weit will man in Bad Windsheim noch nicht gehen: Zwar erinnert auch hier Bürgermeister Jürgen Heckel daran, dass die Innenstadt über ein empfindliches Ensemble an denkmalgeschützten Häusern verfügt, doch hofft er auf die Vernunft der Mitbürger. „Ich appelliere an die Bad Windsheimer für das Böllern doch eher in die Außenbereiche zu gehen“, erklärte der Bürgermeister gegenüber der Redaktion.
Sollte sein Appell jedoch keine Wirkung zeigen, so Heckel weiter, werde man sich für das kommende Jahr möglicherweise doch noch über ein Verbot unterhalten müssen.
Und wenn doch etwas passiert? Denn selbst wer sich vorschriftsmäßig verhält, kann Unfälle nicht immer ganz ausschließen. Im Idealfall leistet dann der jeweilige Versicherungsschutz Hilfe. Die Verbraucherzentrale NRW erklärt beispielhaft, welche Police im Schadenfall greift:
Auf der Verpackung des pyrotechnischen Gegenstands muss laut ein CE-Zeichen und eine Registriernummer aufgebracht sein.
Dazu schreibt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz: „Die Registriernummer beginnt mit der 4-stelligen Nummer der benannten Stelle. Die Nr. 0589 ist beispielsweise der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung – kurz 'BAM' genannt zugeordnet. Anschließend folgt die Kurzbezeichnung der Kategorie, also F1 für die Kategorie F1 oder F2 für die Kategorie F2. Am Ende der Registriernummer steht eine laufende Nummer.