„Wir brauchen für die Umsetzung der Planungen für die Landesgartenschau 2027 Baurecht“, erläuterte Stadtbaumeister Ludwig Knoblach im Bad Windsheims Stadtrat. Im Bereich rund um den Kurpark und um die Erkenbrechtallee war das bis vor kurzem nicht überall der Fall.
Östlich der Erkenbrechtallee gebe es mehrere, sich teils überlappende Bebauungspläne. „Manche haben Rechtskraft, andere nicht“, erläuterte Knoblach. Daraus ergebe sich eine schwierige planungsrechtliche Gemengelage. Eine Bereinigung sei dringend nötig – vor allem im Hinblick auf die Landesgartenschau. Würde das nicht geschehen, bräuchte man für sämtliche Maßnahmen im Kurpark planungsrechtliche Befreiungen. Auch das Landratsamt habe bereits angemerkt, dass das nicht die Lösung sein kann.
Deshalb wurde nun der Bebauungsplan „Gebiet zwischen Erkenbrechtallee und Külsheim“ aufgestellt, der die bestehenden Bebauungspläne planungsrechtlich überlagern wird. Auch der Flächennutzungsplan müsse angepasst werden, erklärte Knoblach. Aufgrund der Entwicklung des Stadtgebietes würden die Darstellungen von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichen. Der Kurpark sei beispielsweise als Grünfläche dargestellt, der Hinweis auf den Denkmalschutz fehle aber. Zudem seien viele Bereiche zwar als Sonderbaufläche markiert, die Zweckbestimmung fehle aber. Das Trinkwasserschutzgebiet habe sich zudem vergrößert.
Zum Hintergrund: Der Flächennutzungsplan gebe, erläuterte Ludwig Knoblach im Gespräch mit unserer Zeitung, Ziele der Stadtentwicklung vor. Aus ihm heraus werden Bebauungspläne abgeleitet. Ersterer habe keine rechtsverbindliche Wirkung gegenüber Dritten, sei aber entscheidungsleitend für Verwaltung und Politik.
Wenn Vorhaben anstehen, sei es nötig, Planungsrecht zu haben oder zu schaffen. Vergehen nach der Aufstellung eines Bebauungsplanes Jahre, könnten sich die Gegebenheiten und die Ziele in dem Bereich verändert haben, so Knoblach. Wenn ein Vorhaben mit dem bestehenden Planungsrecht nicht übereinstimme, sei eine Änderung nötig, sofern weiterhin die städtebauliche Ordnung gewahrt bleibt. In der Regel wird der alte Bebauungsplan dann nicht aufgehoben, sondern wird von einem neuen überlagert.
Ein Bebauungsplan werde dann rechtskräftig, wenn der Satzungsbeschluss im Amtsblatt bekannt gemacht wurde. Warum das bei manchen im Bereich des Kurparks und der Erkenbrechtallee nicht geschehen ist, lässt sich aus heutiger Sicht kaum nachvollziehen, so Knoblach. Aber: Hat ein Bebauungsplan keine Rechtskraft, ist es nach vielen Jahren oder gar Jahrzehnten nicht einfach möglich, ihn dann bekannt zu machen. Man hätte nun wieder in das Verfahren einsteigen müssen. Die pragmatische Lösung war deshalb, einen neuen Bebauungsplan aufzustellen.
Übrigens: Auf Basis der Bebauungspläne, die keine Rechtskraft haben, wurde dennoch gebaut – zum Beispiel das Kur- und Kongress-Center oder die westlichen Stellplätze des Reisemobilhafens. Das war zulässig, weil der Paragraf 33 des Baugesetzbuches griff. Dieser besagt, dass in Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ein Vorhaben unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. Sinn und Zweck des Paragrafen sei es allerdings freilich nicht, mit ihm „auf ewig“ als planungsrechtliche Grundlage zu arbeiten, so Knoblach.