Da dreht sich nichts. Das Riesenrad auf dem Hasa-Areal steht weiter still. Aktuell spricht wenig dafür, dass sich das wieder ändert, denn für ein Fahrgeschäft dieser Größe scheint der Standort denkbar ungeeignet zu sein. Das legen Erläuterungen des Verwaltungsgerichts nahe, auf dessen Beschluss hin die Einstellung des Betriebs erfolgte.
Wegen seiner gewaltigen Höhe von 60 Metern und der prominenten Platzierung auf dem Hasa-Areal am östlichen Rand der Altstadt zog das Riesenrad schon während der Aufbauphase vor einigen Wochen enorme Aufmerksamkeit auf sich. Es gehört einem Unternehmen mit Sitz im nordniedersächsischen Schneverdingen.
Am 27. März, also unmittelbar vor Beginn der Osterferien, ging das Fahrgeschäft mit 42 Gondeln und Platz für bis zu 400 Personen in Betrieb und lief dann wenige Tage, bis eine per Eilbeschluss getroffene gerichtliche Anordnung dem unmittelbar vor den Feiertagen einen Riegel vorschob.
Eine Anwohnerfamilie hatte unter Verweis auf die Missachtung ihrer Interessen und die Verletzung ihrer Privatsphäre ein bauaufsichtliches Einschreiten beantragt. Die Angelegenheit landete bei der 17. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Ansbach, welche die Stadt Rothenburg per einstweiliger Anordnung verpflichtete, die Einstellung des Riesenrad-Betriebs zu veranlassen.
Das ruhende Riesenrad ist seither ein großes Gesprächsthema in der Stadt. Das Thema bewegt die Gemüter. Auch in sozialen Netzwerken wird munter darüber diskutiert, bisweilen mit grenzwertigen Meinungsbeiträgen. In vielen Kommentaren kommt die Hoffnung auf eine pragmatische Lösung zum Ausdruck, also auf eine Einigung zwischen den beteiligten Parteien, mit dem Ziel, die Wiederaufnahme des Riesenrad-Betriebs zu ermöglichen.
Ob dafür allerdings überhaupt eine vertretbare Basis hergestellt werden könnte, scheint äußerst fraglich zu sein, denn die Begründung des VG-Beschlusses enthält mehrere Passagen, die relativ deutlich an der Rechtmäßigkeit der Standortwahl für ein Riesenrad dieser Größe zweifeln lassen.
Auffassung der Stadtverwaltung ist, dass der Betreiber für die Aufstellung des Fahrgeschäftes auf dem Hasa-Gelände keine Baugenehmigung einholen musste, da es sich um einen „fliegenden Bau” handele. Lediglich eine technische Abnahme sei vor der Inbetriebnahme erforderlich gewesen. Diese sei „ohne Beanstandung” erfolgt, so eine Stellungnahme des Rechtsamtes der Stadt.
Das Verwaltungsgericht widersprach dieser Einschätzung zwar nicht grundsätzlich, kam bei der baurechtlichen Bewertung der Angelegenheit aber zu Ergebnissen, die in der Stadtverwaltung Nachdenklichkeit auslösen dürften. Die Kammer betonte beispielsweise, dass auch bei genehmigungsfreien baulichen Anlagen „die materiellen baurechtlichen Vorschriften einzuhalten” seien. Unterbleibe das, „ist eine Nutzungsuntersagung aus diesem Grund möglich”, so der VG-Text, in dem in diesem Zusammenhang der Begriff „materielle Illegalität” auftaucht.
Bei diesem Riesenrad, so die VG-Bewertung handele es sich „um eine Anlage gebäudegleicher Wirkung”, die gegenüber der Nachbarschaft „eine Vielzahl von Immissionen wie Beschattung, Beschallung und Einblick beziehungsweise Störung der Privatsphäre” auslöse. In einem solchen Fall verlange das Baugesetz deshalb die Einhaltung von Abstandsflächen. Als Maß vorgeben sei hier die Höhe der Anlage, also 60 Meter, mal dem Faktor 0,4, woraus sich eine Mindestdistanz von 24 Metern zu einem Nachbargebäude errechne.
Aufgrund der Platzgröße – die Kernfläche des Hasa-Areals ist kaum größer als 50 auf 50 Meter - erscheine eine Versetzung des Riesenrades etwas weiter weg von der Privatbebauung als bisher „unrealistisch und würde angesichts des erheblichen tatsächlichen Aufwands und des Eingriffs in den Baubestand auch keine mildere Maßnahme darstellen” , sagt das VG. Realistischerweise verhindere deshalb „einzig die Betriebseinstellung die erhebliche Rechtsverletzung der Bewohner”.
Zu einer möglichen Mitverantwortung der Stadtverwaltung heißt es in dem Beschluss, dass diese „in den Aufstellungsprozess des Riesenrades von Anfang an involviert” gewesen sei und dem Betreiber „die Aufstellung erlaubt“ habe, ohne Bedenken hinsichtlich der Abstandsflächen geltend gemacht zu haben. Gegen die ihr auferlegte einstweilige Anordnung, den Betrieb des Riesenrades zu untersagen, könnte die Stadt in den nächsten Tagen Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einlegen.
Für den Riesenrad-Betreiber ist die Situation entsprechend frustrierend. Sie könnte auch existenzielle Folgen für das Unternehmen haben. Dessen Geschäftsführer Patrick Greier äußerte sich dazu auf Anfrage der Redaktion.
Wir bedauern das zutiefst.
Den Standort Hasa-Parkplatz habe die Firma von Seiten der Stadt im Vorfeld als gut geeignet empfohlen bekommen. Auf den Hinweis, dass es ohne Baugenehmigung gehe, habe man sich verlassen, so Greier. Er räume ein, dass der Sockel des Fahrgeschäfts vielleicht etwas zu nah an die Privatbebauung gerückt worden sei, sodass ein Teil des Rades nun über das entsprechende Grundstück rage: „Wir bedauern das zutiefst”, meinte der Geschäftsführer, der immer noch hofft, dass es zu einer Einigung kommt, an der er dran sei.
Gelinge das nicht, werde es wirtschaftlich eng für das Unternehmen, das in diesem Fall mit ungedeckten Ausgaben und Kosten von rund 150.000 Euro im Zusammenhang mit dem Riesenrad-Betrieb konfrontiert wäre. Das sei „ein totales Desaster”. Auf den Riesenrad-Betrieb in Rothenburg habe das Unternehmen große Hoffnungen gesetzt: „Das ist unser Lebensunterhalt und war als erstes wichtiges Geschäft dieses Jahres fest eingeplant”, erklärte er.
Ausdrücklich bedauert wird die Entwicklung auch seitens der Eigentümerin des Hasa-Grundstücks, der Ströbel Immobilien GmbH. „Die Initiative zur Aufstellung des Riesenrads ging nicht von uns aus”, betonte auf Anfrage der Redaktion Geschäftsführer Christian Ströbel. Das Unternehmen sei „nicht in die konzeptionellen Überlegungen eingebunden” gewesen.
Der Betreiber sei „eigenständig auf uns zugekommen, nachdem er auf die Fläche aufmerksam geworden war”. Die Rolle der Firma Ströbel habe sich „ausschließlich auf die Vermietung der Fläche” beschränkt. Alle Aspekte rund um Planung, Betrieb, Genehmigungen sowie die Einhaltung der baurechtlichen Vorgaben lägen hingegen „im Verantwortungsbereich des Betreibers”, so Ströbel.
Zur Rolle der Stadtverwaltung in dieser Angelegenheit liegt unserer Zeitung keine neue Stellungnahme vor. Anfragen der Redaktion dazu würden Anfang nächster Woche beantwortet, hieß es am Donnerstag aus dem Rathaus.