Es gibt Ampelanlagen, die mit Hilfe einer sogenannten Bedarfsschleife „merken“, wenn Fahrzeuge ankommen. Sie können dann bei Bedarf auf Grün schalten - sonst bleibt es Rot. Nur was ist, wenn man mit einem Fahrrad heranfährt und diese Bedarfsschleife durch dieses nicht aktiviert wird?
So ging es einer Radlerin. Sie wartete mehrere Minuten. Als es einfach nicht Grün wurde, fuhr sie schließlich über Rot. Sie wurde erwischt und musste 100 Euro Geldbuße wegen eines vorsätzlichen Rotlichtverstoßes zahlen. Die Frau legte Einspruch ein. Sie sei davon ausgegangen, dass die Ampel defekt gewesen sei. Ihr sei weder vorsätzliches noch fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.
Die zuständige Behörde bestand aber auf Bezahlung und so ging die Sache vor Gericht. Das Amtsgericht Hamburg-Blankenese verurteilte die Frau, diese legte Beschwerde ein. Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) Hamburg gab der Betroffenen vorläufig recht. Auf diesen Beschluss weist der ADAC hin. (Az.: 5 ORbs 25/23)
Die Begründung: Sollte tatsächlich eine Funktionsstörung vorgelegen haben, die zu einem dauerhaften Rotlicht führte, sei die Pflicht zum Anhalten nichtig. Das wäre auch der Fall, wenn eine Kontaktschleife vorhanden wäre, diese aber durch ein Fahrrad nicht ausgelöst werden könnte. Dann wäre die Halteanordnung - jedenfalls gegenüber Radfahrenden - ebenfalls nichtig.
Sollte die Schleife dagegen auch von Radfahrenden ausgelöst werden können, sei der Verkehrsteilnehmer hier irrtümlich von einer Störung ausgegangen. Dann komme aber zumindest keine „vorsätzliche“ Begehung eines Rotlichtverstoßes in Betracht.
Im konkreten Fall glaubte die Frau, die Ampel sei defekt. Die Kontaktschleife war ihr nicht aufgefallen. So sei eine Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Rotlichtverstoßes ausgeschlossen.
Die Frau hätte nach Ansicht des Amtsgerichts die Möglichkeit gehabt, abzusteigen und die Kreuzung mit Hilfe einer auf der rechten Seite befindlichen und mit einem Anfrageknopf ausgestatteten Fußgängerbedarfsampel zu überqueren.
Doch das OLG schrieb: Die Betroffene habe nicht als Fußgängerin, sondern als Radfahrerin am Verkehr teilgenommen. Radfahrende seien nicht etwa als „qualifizierte Fußgänger“ anzusehen, denen unabhängig von etwaigen straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen „nach Belieben angesonnen werden könnte oder müsste, vom Fahrrad abzusteigen und fortan als Fußgänger am Verkehr teilzunehmen“.
Die Sache wurde mit dem OLG-Beschluss zur erneuten Verhandlung und Entscheidung ans Amtsgericht zurückverwiesen.
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