Zu viel krank während Pandemie - kann das den Job kosten? | FLZ.de

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Veröffentlicht am 30.06.2026 12:47

Zu viel krank während Pandemie - kann das den Job kosten?

Pandemiebedingte Fehlzeiten: Corona-Erkrankungen und deren Folgen dürfen bei der rechtlichen Bewertung nicht ohne Weiteres zulasten des Arbeitnehmers gewertet werden. (Foto: Zacharie Scheurer/dpa-tmn)
Pandemiebedingte Fehlzeiten: Corona-Erkrankungen und deren Folgen dürfen bei der rechtlichen Bewertung nicht ohne Weiteres zulasten des Arbeitnehmers gewertet werden. (Foto: Zacharie Scheurer/dpa-tmn)
Pandemiebedingte Fehlzeiten: Corona-Erkrankungen und deren Folgen dürfen bei der rechtlichen Bewertung nicht ohne Weiteres zulasten des Arbeitnehmers gewertet werden. (Foto: Zacharie Scheurer/dpa-tmn)

In der Corona-Zeit war die Zahl der Krankentage allgemein erhöht. Ein Freibrief ist das nicht: Bei einer personenbedingten Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen können Fehlzeiten infolge von Corona-Erkrankungen trotzdem eine Rolle spielen. Die Gerichte müssen allerdings berücksichtigen, dass die Situation eine andere war. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) im Hinblick auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hannover hin. 

Im verhandelten Fall in Niedersachsen entschied das Gericht (Az. 17 SLa 330/25) zugunsten des Arbeitnehmers. Die Kündigung eines Arbeitnehmers aufgrund seiner erheblichen Fehlzeiten hielt sie für unwirksam. Unzumutbar sei die Beschäftigung des Arbeitnehmers nur, wenn der Arbeitnehmer auch nach dem Abklingen der Pandemie und trotz Immunisierung weiterhin überdurchschnittliche coronabedingte Ausfallzeiten zeigt. 

Der Kläger war seit 2004 im Betrieb beschäftigt und wies in den drei Jahren vor der Kündigung 95, 93 und zuletzt 61 Fehltage pro Jahr auf. Die Gründe hierfür reichten von Unfällen und Operationen bis hin zu psychischen Belastungen und mehrfachen Corona-Infektionen. 

Kündigung trotz negativer Prognose unwirksam

Das Landesarbeitsgericht sah eine negative Gesundheitsprognose zwar als gegeben an, hielt die Kündigung aber wegen der sozialen Schutzwürdigkeit des Klägers, der für ein Kind unterhaltspflichtig ist, für unverhältnismäßig. Auch die besonderen Umstände der Pandemie spielten eine Rolle. 

Dabei berücksichtigte das Gericht unter anderem die lange Betriebszugehörigkeit, die Unterhaltspflichten des Klägers sowie den Rückgang der Fehlzeiten. Zudem sei ein erheblicher Teil der Krankheitszeiten auf Corona-Erkrankungen und deren Folgen zurückzuführen gewesen. Nach Auffassung des Gerichts müsse berücksichtigt werden, dass während der Pandemie außergewöhnliche gesundheitliche Belastungen bestanden hätten.

Aber: Das Landesarbeitsgericht stellte zugleich klar, dass umfangreiche coronabedingte Fehlzeiten nach dem Ende der Pandemie künftig anders zu bewerten sein könnten. Sollten trotz Immunisierung und rückläufigem Infektionsgeschehen weiterhin erhebliche Ausfälle auftreten, könne eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für Arbeitgeber unzumutbar werden.

© dpa-infocom, dpa:260630-930-309278/1


Von dpa
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