Workation-Risiken: Extra-Steuer und Betriebsstätten-Gründung | FLZ.de

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Veröffentlicht am 18.09.2026 03:26

Workation-Risiken: Extra-Steuer und Betriebsstätten-Gründung

Nur schöne Aussichten? - Arbeiten im Ausland kann ganz unterschiedliche Konsequenzen für Arbeitnehmer wie Arbeitgeber haben, wenn man die Regeln und Bedingungen nicht kennt. (Foto: Annette Riedl/dpa/dpa-tmn)
Nur schöne Aussichten? - Arbeiten im Ausland kann ganz unterschiedliche Konsequenzen für Arbeitnehmer wie Arbeitgeber haben, wenn man die Regeln und Bedingungen nicht kennt. (Foto: Annette Riedl/dpa/dpa-tmn)
Nur schöne Aussichten? - Arbeiten im Ausland kann ganz unterschiedliche Konsequenzen für Arbeitnehmer wie Arbeitgeber haben, wenn man die Regeln und Bedingungen nicht kennt. (Foto: Annette Riedl/dpa/dpa-tmn)

Lust darauf, von einer europäischen Urlaubsregion aus remote zu arbeiten? Trotz oder gerade wegen einer Anstellung mit Arbeitgeber in Deutschland? Wer eine solche Workation plant, sollte im Vorfeld auch steuerliche Aspekte in den Blick nehmen.

In der Regel greift bei einer Workation im EU-Ausland die sogenannte 183-Tage-Regelung aus den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Darauf weist Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler Deutschlands hin.

Konkret heißt das: Wer sich unter 183 Tage im Jahr im Ausland aufhält, den Wohnsitz in Deutschland behält und ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland das Gehalt zahlt, bleibt in Deutschland steuerpflichtig.

Ab wann Steuerzahlungen im Workation-Land drohen

Aber Vorsicht: Wer über die 183 Tage hinaus im Ausland tätig ist, muss womöglich - abhängig vom jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen - im jeweiligen Workation-Land Steuern zahlen.

Und: Trifft bei einer Workation eine Führungskraft oder ein Geschäftsführer wichtige unternehmerische Entscheidungen, besteht laut Karbe-Geßler das Risiko, dass sie oder er ungewollt eine Betriebsstätte im Ausland begründet. 

Das bringe dann für das jeweilige Unternehmen weitreichende steuerliche und rechtliche Pflichten mit sich, auch mit Blick auf die Unternehmensbesteuerung, so Karbe-Geßler.

3 Punkte steigern das Betriebsstättenrisiko

Das sogenannte Betriebsstättenrisiko steigt vor allem, wenn Beschäftige während der Workation Folgendes tun, so Prof. Michael Fuhlrott, Fachanwalt für Arbeitsrecht für Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte (VDAA):

  • Es werden nicht nur interne Aufgaben erledigt, sondern etwa regelmäßig auch Kunden betreut.
  • Der Beschäftigte führt Vertragsverhandlungen.
  • Der Beschäftigte vertritt das Unternehmen nach außen.

Solche Konstellationen sollten Arbeitgeber vorab sorgfältig prüfen, rät Arbeitsrechtler Fuhlrott.

© dpa-infocom, dpa:260918-930-703165/1


Von dpa
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